Allgemeine Nutzungsbedingungen der Plattform Leroma
Betreiber der B2B-Plattform www.leroma.de bzw. www.leroma.com ist die Leroma GmbH, Pastorsacker 3, 45239 Essen. Für die Nutzung der Plattform www.leroma.de bzw. www.leroma.com (nachfolgend als www.leroma.de bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Präambel
Bei Leroma handelt es sich um eine B2B-Online Plattform für Lebensmittelrohstoffe. Ziel von Leroma ist es, Rohstoffanbieter und Lebensmittelbetriebe zusammenzubringen, Rohstofflieferanten zu vermitteln, Ihnen eine Marketingplattform zu bieten und einen neuen digitalen Vertriebsweg anzugehen. Zusätzlich ist es das Ziel von Leroma die Verschwendung von Rohstoffen zu minimieren und die Nachhaltigkeit zu fördern, indem Herstellern und Verkäufern von Rohstoffen, sowie Lebensmittelproduzenten über die Plattform Leroma die Möglichkeit geboten wird, für ihre nicht benötigten Rohstoffe potenzielle Käufer zu finden. Dafür betreibt Leroma eine Datenbank, die verschiedene Rohstoffe für unterschiedliche Bereiche der Lebensmittelindustrie enthält. Die Datenbank ermöglicht dem interessierten Käufer gezielt nach einem bestimmten Rohstoff zu suchen. Innerhalb der Suchmaske kann der Käufer bestimmte Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale auswählen, die der gewünschte Rohstoff erfüllen soll. Dem Käufer wird anschließend eine Liste mit allen Verkäufern angezeigt, die den jeweiligen Rohstoff mit den bestimmten Eigenschaften anbieten. Durch die gezielte Suche nach Lebensmittelrohstoffen und die Möglichkeit, Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen, hilft Leroma dabei, die Effizienz des eigenen Unternehmens zu steigern und Kosten zu sparen. Verkäufer von Rohstoffen können unkompliziert über die Plattform kontaktiert werden. Daneben steigert Leroma mit ihrer Überschussbörse die Nachhaltigkeit und Transparenz des eigenen Unternehmens im Umgang mit wertvollen Lebensmittelrohstoffen, indem überschüssige Lebensmittelrohstoffe weiterverkauft statt vernichtet werden.
- A. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Plattform
- § 1 Gegenstand
- (1) Leroma stellt den Nutzern eine Verkaufsplattform für Lebensmittelrohstoffe bereit und vermittelt den Verkauf zwischen Verkäufern und interessierten Käufern.
- (2) Die Plattform wendet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Mit der Registrierung versichert der Nutzer, dass die Nutzung der Plattform ausschließlich zu gewerblichen Zwecken und nicht zu privaten Zwecken erfolgt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- (3) Voraussetzung für die vollumfängliche Nutzung der auf der Plattform angebotenen Dienste ist eine Registrierung als Nutzer. Ohne Registrierung kann der Nutzer der Plattform die Angebote sehen und in der Datenbank nach vorhandenen Rohstoffen suchen. Ein Kaufen oder Verkaufen von Lebensmittelrohstoffen, sowie die Kontaktaufnahme mit Rohstoffanbietern ist ohne Registrierung des Nutzers nicht möglich.
- § 2 Registrierung
- (1) Um die auf der Plattform leroma.de angebotenen Dienste nutzen zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Dazu muss der Nutzer einen Account anlegen und den geltenden Nutzungsbedingungen der Leroma GmbH zustimmen.
- (2) Mit der Registrierung versichert der Nutzer, dass seine unternehmensbezogenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Nutzer ist verpflichtet, seine unternehmensbezogenen Daten einschließlich der Zertifikate, dessen Voraussetzungen er nach eigenen Angaben erfüllt, regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Änderungen unverzüglich anzupassen.
- (3) Leroma kann die angegebene Identität des Nutzers nicht überprüfen. Sollte Leroma feststellen, dass ein Nutzer unwahre oder falsche Angaben gemacht hat, ist Leroma berechtigt, diesen Nutzer zu sperren.
- (4) Im Rahmen der Registrierung wählt der Nutzer das für ihn passende Paket aus. Nach der Registrierung und der Buchung eines Pakets ist der Nutzer berechtigt, über die Plattform Lebensmittelrohstoffe zum Verkauf anzubieten. Zudem ist der Nutzer berechtigt, selbst als potenzieller Käufer nach passenden Lebensmittelrohstoffen innerhalb der Rohstoff Datenbank zu suchen und einen Verkäufer zu finden. Der konkrete Umfang der Dienste, zu deren Nutzung der Nutzer berechtigt ist, hängt von der Wahl des gebuchten Pakets nach 7 dieser Nutzungsbedingungen ab.
- (5) Der Nutzer hat die Möglichkeit, sich auf der Plattform www.leroma.de mit einem Unternehmensaccount zu registrieren. Mit dem Unternehmensaccount erhalten mehrere Personen innerhalb eines Unternehmens Zugriff zu der Plattform www.leroma.de und den dort angebotenen Diensten.
- (6) Der Nutzer ist verpflichtet, ein sicheres Passwort zu wählen und seine Zugangsdaten geheim zu halten, um einen Missbrauch zu vermeiden. Im Falle eines Missbrauchs seiner Zugangsdaten ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis Leroma zu informieren.
- (7) Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. In der E-Mail sind sowohl die Stammdaten des Nutzers als auch das gebuchte Paket nochmal aufgeführt.
- § 3 Verkäufer
- (1) Als Verkäufer ist der Nutzer berechtigt, Lebensmittelrohstoffe auf die Plattform hochzuladen und zum Kauf anzubieten. Dazu wählt der Verkäufer den gewünschten Lebensmittelrohstoff anhand der gespeicherten Begriffe aus. Für den Fall, dass ein Lebensmittelrohstoff noch nicht in der Datenbank enthalten ist, kann der Verkäufer eine Anfrage an Leroma senden und bitten, diesen Lebensmittelrohstoff hinzuzufügen. Leroma wird in diesem Fall die Anfrage prüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Rohstoff in die Datenbank aufgenommen wird.
- (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, bei dem angebotenen Lebensmittelrohstoff zumindest eine etwaige Mindestbestellmenge anzugeben. Daneben kann der Verkäufer optional weitere Eigenschaften und Angaben, wie beispielsweise Preis, Ursprungsland, Lieferbedingungen sowie eine Beschreibung des angebotenen Lebensmittelrohstoffs festlegen, die beim Abrufen des Angebots für potenzielle Käufer sichtbar sein sollen.
- (3) Der vom Verkäufer festgesetzte Verkaufspreis versteht sich einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Provision und Mehrwertsteuer. Er enthält keine Versandkosten.
(4) LEROMA verwaltet vorerst nur die Vernetzung zwischen den Nutzern, soweit es sich um die Rohstoffsuche handelt. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen den Parteien zustande und wird, ebenso wie die Vereinbarung über den Versand der Produkte (Logistikunternehmen, Preis, Paketgröße, Adresse, Liefer- und Rückgabezeiten), außerhalb der Plattform getroffen. LEROMA ist in den Kauf- und Verkaufsprozess sowie in den Versand- und Rückgabeprozess als solchen nicht involviert.
(5) Der Verkäufer kann die vom Käufer aufgegebene Bestellung stornieren. Im Gegenzug kann er LEROMA alle Probleme, die während des gesamten Kaufprozesses auftreten, per E-Mail (support@leroma.de), Telefon (+49 211 211 63 95 95 77 60), Chat oder Kontaktformular auf der Website melden.
(6) Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Verkäufer ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten oder eine Gutschrift für zukünftige Käufe zu erteilen, dies ist zwischen den Parteien zu klären.
- § 4 Käufer
- (1) Als Käufer hat der Nutzer die Möglichkeit, innerhalb der von Leroma bereitgestellten Datenbank verschiedene Lebensmittelrohstoffe zu finden. Dabei kann der Käufer spezifische Angaben zu dem gewünschten Lebensmittelrohstoff angeben, die der jeweilige Rohstoff erfüllen muss. Dem Käufer werden anschließend in einer Trefferliste diejenigen Lebensmittelrohstoffe angezeigt, welche die vom Käufer vorgegebenen Suchkriterien erfüllen.
- (2) Der Käufer kann die vom Verkäufer zu dem bestimmten Lebensmittelrohstoff hochgeladenen Inhalte und Informationen abrufen und bei Interesse oder weiteren Fragen zu dem Rohstoff Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen. Leroma vermittelt die Kontaktdaten des Verkäufers und unterstützt die Parteien bei der Kommunikation.
- (3) Der Käufer kann die in der Überschussbörse inserierten Lebensmittelrohstoffe kostenlos anschauen und mit dem Verkäufer des Lebensmittelrohstoffes Kontakt aufnehmen.
-
(4) Die auf der Website angegebenen Preise enthalten keine zusätzlichen Steuern oder Werte, die über die in den Auflistungen angegebenen hinausgehen. Sie enthalten keine Versandkosten. Der Vertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. LEROMA ist lediglich Vermittler und greift nicht in den Verkauf selbst ein.
(5) Die Vereinbarung über den Versand der Produkte [§3] (Logistikunternehmen, Preis, Paketgröße, Adresse, Liefer- und Rückgabezeiten) erfolgt ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer und außerhalb der Plattform. LEROMA versteht den Versand- und Rückgabeprozess nicht als solchen.
(6) Der Kunde kann Probleme, die während des Kaufvorgangs auftreten, jederzeit per E-Mail (support@leroma.de), Telefon (+49 211 211 63 95 77 60), Chat oder Kontaktformular auf der Website melden.
(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das gezahlte Geld zu erstatten oder dem Käufer eine Gutschrift für den nächsten Einkauf zu erteilen. Die Verhandlung über die Rückerstattung (Differenzzahlung) erfolgt individuell und zwischen den Parteien.
- § 5 Zustandekommen und Abwicklung eines Vertrages
- (1) Leroma vermittelt als Plattformbetreiber lediglich den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und ist an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt.
- (2) Der Kaufvertrag kommt direkt zwischen dem interessierten Käufer und dem Verkäufer zustande. Leroma vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Parteien, ohne selbst an dem Verkauf beteiligt zu sein. Insbesondere führt Leroma keine Verkäufe in eigenem oder fremdem Namen durch.
- (3) Die Abwicklung der zwischen den Nutzern abgeschlossenen Kaufverträge ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Nutzer. Leroma haftet daher in Bezug auf die Lebensmittelrohstoffe weder für etwaige Sach- noch Rechtsmängel. Insbesondere sind die Nutzer als Käufer (§ 4) und Verkäufer (§ 3) von Lebensmittelrohstoffen selbst für die Einhaltung etwaiger länderspezifischer gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Lebensmittelrohstoffen verantwortlich.
- (4) Bei den angebotenen Waren der Verkäufer (§ 3) handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine invitatio ad offerendum des Verkäufers, mit welcher der Verkäufer den interessierten Käufer (§ 4) zur Abgabe eines Angebots auffordert. Der interessierte Käufer kann für die angebotenen Waren ein für ihn verbindliches Angebot zum Kauf der Ware an den Verkäufer abgeben. Nach Erhalt eines verbindlichen Angebots kann der Verkäufer das Kaufangebot des Käufers annehmen, indem er dieses in Textform bestätigt.
- § 6 Verfügbarkeit der Plattform
- (1) Die Plattform ist mit Ausnahme von Wartungsarbeiten grundsätzlich 98,5%, 24/7, 365 Tage im Jahr verfügbar. Die Berechnung der Verfügbarkeit basiert auf der verfügbaren Verbindung beim Verknüpfungspunkt bei Leroma.
- (2) Leroma ist bemüht, Wartungsarbeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Plattform führen, möglichst außerhalb der an Werktagen üblichen Geschäftszeiten von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Werktag meint Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen und regionalen Feiertage sowie Heiligabend und Silvester in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit möglich werden Wartungsarbeiten, welche die Verfügbarkeit der Plattform beeinträchtigen, nachts innerhalb des Zeitfensters von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgeführt.
- § 7 Leroma Support
- (1) Leroma bietet allen Nutzer Unterstützung. Der Nutzer kann sich bei Störungen und Fragen zu denen von Leroma über die Plattform angebotenen Diensten an den Support wenden.
- (2) Leromas Unterstützung ist an Werktagen mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen täglich von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr via E-Mail unter support@leroma.de verfügbar. Die maßgebliche Zeitzone ist Europa/Berlin.
- § 8 Haftung
- (1) Die Haftung von Leroma ist unbeschränkt im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch Leroma, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht. Daneben haftet Leroma unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
- (2) Abgesehen von denen in Abs. 1 genannten Fällen ist die Haftung von Leroma im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den typischen im Zusammenhang mit dieser Art von Verträgen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesem Fall auf die Höhe der jährlichen Vergütung, die die Parteien in diesem Vertrag vereinbart haben, beschränkt. Jegliche weitere Haftung von Leroma ist ausgeschlossen.
- (3) Leroma haftet nicht für kurzfristige Störungen bei der Abrufbarkeit von Inseraten und Firmenprofilen, die auf Umständen beruhen, auf die Leroma keinen Einfluss hat. Zudem haftet Leroma nicht für Leistungsstörungen während Wartungsarbeiten, sofern diese für die Instandhaltung der Plattform notwendig sind.
(4) Leroma haftet nicht für die Inhalte und Verarbeitung der Nutzungsdaten beim Weiterleiten des Nutzers auf die Plattformen und Dienste Dritter.
Die auf der Plattform dargestellten Angebote unterscheiden sich in zwei Bereiche. Einerseits handelt es sich um Produktplatzierungen von registrierten Nutzern von Leroma, die ihre Angebote auf der Plattform inserieren. Zum Anderen werden im zweiten Abschnitt der Suchergebnisse Angebote dargestellt, bei denen es sich um Angebote von Drittanbietern mit verlinkten Produktinformationen handelt. Durch das Anklicken von Lebensmittelrohstoffen im zweiten Bereich wird man auf die Seite von Drittanbietern weitergeleitet. Dies sind keine Angebote von Leroma. Leroma vergleicht lediglich die von Dritten bereitgestellten Angebote und stellt diese entsprechend den Suchvorgaben des Nutzers auf der Plattform dar. Der Erwerb von Lebensmittelrohstoffen erfolgt ausschließlich auf den verlinkten Seiten des Drittanbieters.
(a) Leroma haftet nicht für die Richtigkeit, Qualität, Vollständigkeit, Verlässlichkeit oder Glaubwürdigkeit der von Internetnutzern und/oder Drittanbietern eingestellten Inhalte.
(b) Die Angaben von Drittanbietern werden über automatisierte Prozesse mehrmals täglich aktualisiert. Aus technischen Gründen kann jedoch keine Aktualisierung der uns von den Drittanbietern mitgeteilten Preise, Angaben und Verfügbarkeiten in Echtzeit erfolgen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der auf den Drittanbietern angezeigten Informationen und Angaben im Einzelfall nicht mehr dem auf den Seiten von Leroma angegebenen Preis entspricht. Für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere der Preise und Verfügbarkeit, übernimmt Leroma keine Gewähr, es sei denn, die Unrichtigkeit der Angaben ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Leroma zurückzuführen.
(c) Leroma übernimmt für die Inhalte der verlinkten Seite keine Haftung, es ist stets der verlinkte Dritt-Anbieter oder Betreiber der Seiten für den Inhalt verantwortlich. Ebenso verhält es sich bei den externen Links die auf Drittanbieter verweisen Die Leroma Plattform nutzt Techniken wie Scraping und Crawling, um Daten zu sammeln und zu analysieren. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Techniken entstehen. Benutzer unserer Plattform erklären sich damit einverstanden, dass wir keine Verantwortung für mögliche Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder Datenschutzrichtlinien Dritter übernehmen
- § 9 Verantwortlichkeit für hochgeladene Inhalte
- (1) Die auf der Plattform hochgeladenen Inhalte sind Informationen des Plattform Nutzers. Es handelt sich dabei um für Leroma fremde Inhalte, die sich Leroma nicht zu eigen macht. Verantwortlich für die jeweiligen Inhalte auf der Plattform ist ausschließlich der jeweilige Nutzer der Plattform, der die Angaben und Inhalte hochgeladen und damit Dritten zugänglich gemacht hat.
- (2) Der Nutzer ist für alle Inhalte und Angaben, die auf die Plattform hochgeladen werden, selbst verantwortlich. Dieses gilt insbesondere für Angaben zu der Art und Bezeichnung des Lebensmittelrohstoffes, der Frische, Haltbarkeit sowie der besonderen Angaben zu den Eigenschaften des Lebensmittelrohstoffes.
- (3) Leroma kann die angegebenen Eigenschaften des Verkäufers zu einem bestimmten Rohstoff nicht überprüfen. Leroma haftet insbesondere nicht für eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft von Rohstoffen. Zudem ist Leroma nicht für die tatsächliche Verfügbarkeit eines vom Verkäufer angebotenen Rohstoffes verantwortlich.
- (4) Dieses gilt entsprechend für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards. Der Nutzer wählt diejenigen Qualitätsstandards, die von seinem Unternehmen erfüllt werden, selbst aus und ist allein für die Einhaltung der Qualitätsstandards verantwortlich. Leroma kann nicht überprüfen, ob die vom Nutzer angegebenen Qualitätsstandards tatsächlich eingehalten werden. Der Nutzer lädt die Logos der Zertifikate, die sein Unternehmen erworben hat, selbst hoch. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, dass er berechtigt ist, die Logos der Zertifikate hochzuladen und zu verwenden. Der Nutzer ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen für das jeweilige Zertifikat noch erfüllt. Es handelt sich dabei um für Leroma fremde Inhalte. Leroma ist nicht in der Lage zu überprüfen, ob der Nutzer die Voraussetzungen des angegebenen Zertifikats tatsächlich erfüllt und ob er insbesondere zur Verwendung des entsprechenden Zertifikats berechtigt ist.
- (5) Es ist dem Nutzer untersagt, Inhalte auf die Plattform hochzuladen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem ist es dem Nutzer untersagt, Inhalte hochzuladen, welche die Rechte Dritter, insbesondere deren Gewerbliche Schutzrechte verletzen.
- (6) Leroma behält sich das Recht vor, fremde Inhalte zu sperren, wenn diese nach den geltenden Gesetzen rechtswidrig sind.
- § 10 Nutzung der Plattform
- (1) Der Nutzer der Plattform ist verpflichtet, die Plattform unter Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen nur für den hier angegebenen Zweck zu nutzen.
- (2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist Leroma berechtigt, das Konto des Nutzers zu sperren. In diesem Fall wird Leroma den Nutzer über den Grund der Sperrung in Textform informieren.
- § 11 Mitwirkungspflichten
Der Nutzer verpflichtet sich gegenüber Leroma, bei der Erfüllung etwaiger steuerrechtlichen Pflichten, insbesondere gemäß § 22 f UstG mitzuwirken und Leroma die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben.
- § 12 Einräumung von Nutzungsrechten
Leroma räumt dem Nutzer entsprechend dem gewählten Paket für die Laufzeit dieser Vereinbarung das nicht-ausschließliche, einfache, nicht übertragbare, räumlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der Datenbank und der Nutzung nach Maßgabe der dortigen Registrierung und der Akzeptanz der vorliegenden Nutzungsbedingungen der Plattform ein.
- § 13 Gewerbliche Schutzrechte
- (1) Der Verkäufer versichert, dass er in Bezug auf alle Inhalte, die er auf die Plattform hochlädt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht, Rechteinhaber und somit zur Verwendung berechtigt ist. Dieses gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Produktfotos von Rohstoffen und für hochgeladene Texte.
- (2) Leroma ist Urheber der auf der Plattform enthaltenen Datenbank, in der Lebensmittelrohstoffe mit entsprechenden Angaben zu den Eigenschaften des jeweiligen Rohstoffes enthalten sind. Enthaltene Daten sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung der Datenbank sowie die Verwendung der darin enthaltenen Daten ist nur im Rahmen der hier geltenden Nutzungsbedingungen erlaubt. Für jegliche weitere Verwendung der Datenbank oder der Daten aus der Datenbank ist die vorherige schriftliche Zustimmung von Leroma erforderlich.
Leroma und der Nutzer sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt, zu Werbezwecken auf die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei insbesondere auf ihren Webseiten und Printmedien hinzuweisen. Dazu dürfen insbesondere das Unternehmen und das jeweilige Logo der jeweils anderen Partei genannt und abgebildet werden.
- § 15 Freistellungsklausel
Wenn Leroma von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber Leroma, die angemessenen Kosten, die für die Verteidigung gegen die behauptete Schutzrechtsverletzung entstehen, zu erstatten.
Der Nutzer versichert, dass er keine personenbezogenen Daten von Dritten auf die Plattform hochlädt. Sollte der Nutzer personenbezogene Daten von Dritten auf die Plattform hochladen wollen, muss er dieses Leroma vorab in Textform mitteilen, damit Leroma mit dem Nutzer eine entsprechende Vereinbarung treffen kann, die den datenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
§ 17 Unternehemensprofile
Jedes Unternehmen hat ein Profil bei LEROMA, in dem es seinen Produktkatalog, einen kurzen Informationstext über das Unternehmen, seine Kontaktdaten und die Zertifikate, die es besitzt und für die es die Anforderungen erfüllt, angibt. Auch hier gilt, dass die hochgeladenen Daten sowie die Zertifikate wahrheitsgetreu sein und vom Unternehmen bei Bedarf aktualisiert werden müssen.
- B. Besondere Bedingungen: Überschussbörse
- § 18 Überschussbörse
- (1) Zusätzlich zu der Datenbank und der damit verbundenen Möglichkeit, Verkäufer für einen bestimmten Lebensmittelrohstoff zu finden und diesen zu kontaktieren, bietet Leroma den Nutzern mit der Überschussbörse eine schnellere und einfachere Möglichkeit, ausgewählte Lebensmittelrohstoffe in einer bestimmten Menge zu einem festen Preis zu verkaufen.
- (2) Bei denen in der Überschussbörse dargestellten Lebensmittelrohstoffen handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine invitatio ad offerendum des Verkäufers. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf abgibt und der Verkäufer durch eine eindeutige Mitteilung in Textform gegenüber dem Käufer die Annahme des Angebots erklärt.
- (3) Mit der Annahme des Angebots kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Leroma ist an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt und vermittelt als Plattformbetreiber lediglich den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
- (4) Da es sich dabei bei den angebotenen Waren zumeist um Restposten handelt, steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer kein Nachkaufrecht der bestellten Ware zum gleichen Preis zu.
- (5) Der Verkäufer ist verpflichtet, für jeden Verkauf von Lebensmittelrohstoffen über die Überschussbörse an Leroma eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Verkäufer zahlt Leroma bei erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages eine Provision, deren Höhe 10% des Nettoverkaufspreises beträgt und in Anlage 1 (1) geregelt ist.
- (6) Leroma stellt die Provision dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages in Rechnung. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig.
- (7) LEROMA bietet den Kunden, die dies wünschen, einen zusätzlichen Concierge-Service an. Auf diese Weise bleibt der Verkäufer anonym und LEROMA fungiert als Zwischenkäufer seines Überschusses. Der Verkäufer und der Endkäufer nehmen keinen direkten Kontakt auf. LEROMA erhält für jeden Verkauf eine Provision von 10%. Die Regelung dieses personalisierten Dienstes wird in Anhang 1 (2) näher erläutert.
- §19 Bestellung vom Mustern
-
(1) Der Käufer hat die Möglichkeit, Muster anzufragen und zu erhalten. Befindet sich der Käufer in der Rohstoffsuche, wendet er sich direkt an den Verkäufer. Befindet sich der Käufer auf der Überschussbörse, wendet er sich für die Bestellung des Musters an LEROMA.
(2) Das Verfahren zur Beschaffung eines Warenmusters ist nicht automatisiert, sondern unabhängig und spezifisch für jeden Käufer. Der Verkäufer (registrierte Lieferanten oder LEROMA) muss bestätigen, dass er dieses Muster schicken kann und ob er es kostenlos anbietet oder ob es Geld kosten wird. Der Preis des Musters hängt von Faktoren wie der Menge, die der Käufer benötigt, und den Versandkosten ab.
- § 20 Nachhaltigkeitszertifikat
- (1) Leroma verleiht ihren Nutzern, die als Käufer im Rahmen der Überschussbörse aktiv dazu beitragen, die Verschwendung von Lebensmittelrohstoffen zu reduzieren und dadurch die Nachhaltigkeit durch die Weiterverwendung bereits vorhandener Lebensmittelrohstoffe fördern, auf Wunsch ein Nachhaltigkeitszertifikat.
- (2) Der Nutzer ist berechtigt, das von Leroma verliehene Nachhaltigkeitszertifikat auf seiner Webseite und im Rahmen des Marketings zu nutzen.
- (3) Leroma ist berechtigt, dem Nutzer die Verwendung des Nachhaltigkeitszertifikat für die Zukunft zu untersagen, wenn der Nutzer für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nicht mehr als Käufer oder Verkäufer an der Überschussbörse beteiligt war.
- (4) Zudem ist Leroma berechtigt, die Nutzung des Nachhaltigkeitszertifikats zu untersagen, wenn der Nutzer das Nachhaltigkeitszertifikat missbraucht. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Nachhaltigkeitszertifikat in einem falschen Zusammenhang verwendet wird und Dritte dadurch irregeführt werden.
- C. Besondere Bedingungen, wenn LEROMA als Verkäufer der Ware agiert
- (1) Force Majeur
Wenn Umstände eintreten, die die Parteien an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag hindern, nämlich: Überschwemmung, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Krieg und militärische Operationen, Blockade, Embargo, Ausfuhr- oder Einfuhrverbot, verlängert sich die Erfüllungsfrist im Verhältnis zu der Zeit, in der diese Umstände bestehen und verändert sich der Umfang der Erfüllungspflicht.
Sollten die oben genannten Umstände und ihre Folgen länger als sechs Monate andauern, hat jede Partei das Recht, die weitere Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag zu verweigern, und in diesem Fall hat keine Partei das Recht auf eventuellen Schadensersatz durch die andere Partei.
Die Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erfüllen, ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt der oben genannten Umstände über das Entstehen der Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtungen verhindern, zu informieren.
Als ausreichender Nachweis der oben genannten Umstände und ihrer Dauerhaftigkeit gilt ein von der Handelskammer des Landes des Verkäufers bzw. des Käufers ausgestelltes Dokument. Die Partei, die von den Umständen betroffen ist, muss der anderen Partei ein solches Dokument spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Benachrichtigung zukommen lassen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, hat die von der höheren Gewalt betroffene Partei kein Recht, sich auf die höhere Gewalt als Grund für die Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu berufen.
- D. Schlussbestimmungen Nutzung der Plattform
- § 21 Abwicklung nach Vertragsbeendigung
- (1) Nach Beendigung des Vertrages löscht Leroma alle Daten des Nutzers, mit Ausnahme der Daten, bei denen Leroma in Folge einer gesetzlichen Pflicht, wie beispielsweise § 257 HGB, § 147 AO zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht löscht Leroma auch diese Daten.
- (2) Nach Beendigung des Vertrages löscht Leroma alle Daten des Nutzers, mit Ausnahme der Daten, bei denen Leroma in Folge einer gesetzlichen Pflicht, wie beispielsweise § 257 HGB, § 147 AO zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht löscht Leroma auch diese Daten.
- (3) Die von dem Verkäufer hochgeladenen Inhalte sind nach Beendigung des Vertrages für die Nutzer der Plattform nicht mehr online abrufbar und werden von Leroma ebenfalls gelöscht.
- § 22 Modifikationsrecht
- (1) Leroma behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere, wenn dieses aus rechtlichen Gründen notwendig ist. Leroma wird in diesem Fall die Nutzer der Plattform über die Änderung der Nutzungsbedingungen in Textform informieren.
- (2) Bei denen in Anlage 1 genannten Preisen handelt es sich um Testphasen Preise. Leroma behält sich das Recht vor, nach Ablauf einer Testphase von 12 Monaten, die Preise für die verschiedenen Pakete anzupassen, wenn sich die Anzahl der in der Datenbank gespeicherten Rohstoffe oder die Anzahl der Nutzer um mehr als 100 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht hat und sich der Umfang der von Leroma angebotenen Dienstleistungen dadurch erweitert hat. Im Falle einer Preisanpassung wird Leroma den Nutzer mindestens zwei [2] Monate vor der geplanten Anpassung in Textform über die Höhe der Anpassung informieren.
- (3) Im Falle einer Änderung der Nutzungsbedingungen einschließlich einer Preisanpassung hat der Nutzer das Recht, den Vertrag mit Leroma außerordentlich mit einer Frist von zwei [2] Wochen zum Monatsende zu kündigen.
- § 23 Schlussbestimmungen
- (1) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- (2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
- (3) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vereinbaren die Parteien Düsseldorf als Gerichtsstand.
- (4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Anlagen
Anlage 1: Überschussbörse
(1)
Das Einstellen eines Inserates in die Restpostenbörse ist für den Verkäufer kostenlos. Nur im Falle eines tatsächlichen Verkaufs des in der Überschussbörse angebotenen Lebensmittelrohstoffs ist der Verkäufer verpflichtet, an Leroma eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises zu zahlen. Leroma wird diesen Betrag dem Verkäufer in Rechnung stellen. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Provisionsanspruch entsteht im Zusammenhang mit der Versendung der Produkte, die als Restposten für die Überschussbörse bestimmt sind. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn endgültig festgestellt wird, dass der Käufer trotz Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig erfüllen wird. Eine endgültige Nichterfüllung oder teilweise endgültige Nichterfüllung durch den Käufer ist anzunehmen, sobald der Verkäufer den Käufer ein zweites Mal gemahnt hat und der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer geleistet hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Dritten verklagt. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch rückwirkend, wenn trotz vorheriger Annahme der endgültigen Nichterfüllung die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Leroma tritt bei solch einem Geschäft als Käufer aller Rohstoffe auf. Es wird keine Verbindung zwischen Verkäufer und Endkäufer hergestellt. Der Verkäufer bleibt anonym.
Leroma hat seine eigenen Lagerhäuser. Die Waren können bei Bedarf zunächst dorthin verschifft werden.
Sobald die Waren an Leroma verkauft wurden, liegen alle Verpflichtungen und
Verantwortlichkeiten bei Leroma liegen.
Eine Haftung für den Verkäufer entsteht nur, wenn die Informationen
vom Verkäufer falsch kommuniziert wurden (z.B. falsches Mindesthaltbarkeitsdatum)
Es wird immer versucht, einen solchen Fall durch eine transparente und klare Kommunikation zwischen allen Parteien zu vermeiden.
Leroma erhält eine Provision von 15% des Verkaufspreises.
Leroma bietet auch einen zusätzlichen Service für die Überschussbörse an, bei dem Leroma auf Anfrage die Möglichkeit bietet, den Verkaufsprozess zu unterstützen, z.B. durch Bearbeitung von Dokumenten/Unterstützung bei der Vorbereitung von Dokumenten, direktem Kontakt mit Käufern und der Organisation von Transporten. Leroma kann auf individuelle Anfragen reagieren und jeder Vertrag wird auf Wunsch der Unternehmen geschlossen, die den Concierge-Service in Anspruch nehmen möchten. Hierfür ist eine schriftliche Anfrage an anfrage@leroma.de zu richten. Leroma tritt bei einem solchen Geschäft als Käufer aller Rohstoffe auf. Es wird keine Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Endkäufer hergestellt. Der Verkäufer bleibt anonym. Im Gegenzug erhält Leroma wiederum eine Provision von 10 % auf die Transaktion. Leroma verfügt über eigene Lagerhäuser. Falls erforderlich, kann die Ware zunächst dorthin versandt werden. Sobald die Ware an Leroma verkauft ist, liegen alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bei Leroma. Eine Haftung des Verkäufers entsteht nur dann, wenn vom Verkäufer falsche Angaben gemacht wurden (z.B. falsches Verfallsdatum). Wir versuchen immer, diesen Fall durch eine transparente und klare Kommunikation zwischen allen Parteien zu vermeiden.
Anlage 2: Nutzung des Valorisierungsforums
LEROMA ermöglicht das Valorisierungsforum für Unternehmen, um Handelsbeziehungen im Zusammenhang mit Lebensmittelüberschüssen und -resten aufzubauen. Da es sich nicht um ein offenes Forum handelt, müssen die Unternehmen verifiziert werden, um Beiträge im Forum zu veröffentlichen. Die Beiträge müssen nützliche Informationen über die Verwendung von Lebensmittelüberschüssen, Fragen oder Tipps für die Nutzer der Plattform enthalten. Es ist erlaubt und wird empfohlen, Links zu Unternehmen zu hinterlassen, die an der Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und dem Recycling dieser Abfälle interessiert sind.
Stand: August 2024
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Definitionen
(1) AVB - diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
(2) Bestellung - Erklärung über die Absicht des Käufers, Waren zu erwerben, die an den Verkäufer gesendet wird und Informationen über die Verkaufsbedingungen der von ihm erwarteten Waren enthält, wie z.B. Bezeichnung (Name) und Menge der Waren, Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen;
(3) Verkäufer - Leroma GmbH, Rosmarinstraße 12k in 40235 Düsseldorf, eingetragen beim
Amtsgericht Düsseldorf HRB 55888, USt-IdNr.: DE328631044, vertreten durch Geschäftsführerin Marina Billinger
(4) Käufer - jede Einheit, einschließlich einer juristischen Person, einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit oder einer natürlichen Person, die geschäftliche Aktivitäten ausübt, die Partei des Kaufvertrags ist und die Waren zu den in der Verkaufsvereinbarung und in den AVB festgelegten Bedingungen kauft;
(5) Partei/Parteien - der Käufer oder der Verkäufer/der Käufer und der Verkäufer;
(6) Waren - spezifische Produkte, die in der Bestätigung der Bestellung oder im Vertrag erwähnt werden
(7) Verkaufsvereinbarung - ein Vertrag oder eine Bestellbestätigung auf dem Formular des Verkäufers, der insbesondere die wesentlichen Bedingungen angibt, auf deren Grundlage der Verkäufer dem Käufer die Waren verkauft und der Käufer sich verpflichtet, den Preis für die Waren zu zahlen;
(8) Wesentliche Bedingungen - Name der Waren und ihre Beschreibung (Spezifikation) mit erforderlicher Dokumentation, Menge, Preis, Lieferdatum und Zahlungsdatum.
2. Allgemeine Bedingungen
(1) Diese AVB bilden einen wesentlichen Bestandteil jeder Verkaufsvereinbarung, unabhängig davon, ob die Verkaufsvereinbarung auf diese AVB Bezug nimmt.
(2) Die Verkaufsvereinbarung muss die wesentlichen Informationen enthalten und beide Parteien müssen den Bedingungen zustimmen.
(3) Ein Vertrag wird in Fällen verwendet, in denen der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, regelmäßig Waren innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu liefern. Der Vertrag muss die wesentlichen Bedingungen enthalten. Diese Vertragsvereinbarung muss vom Käufer unterschrieben und zurückgeschickt werden.
(4) Die Bestellbestätigung wird in Fällen von Einmal-Lieferungen ausgestellt. Diese Bestellbestätigung muss nicht unterschrieben werden und schließt den Verkauf ab, wenn sie stillschweigend akzeptiert wird.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
(1) Der Preis für die Waren wird jeweils pro Maßeinheit oder Gewichtseinheit oder insgesamt für alle Waren in der Verkaufsvereinbarung bestimmt.
(2) Wenn in der Verkaufsvereinbarung keine anderen Vereinbarungen über die Form und den Zahlungstermin getroffen wurden, sind die Parteien sich einig, dass die Zahlung des Preises spätestens drei Tage vor dem geplanten Versanddatum der Waren auf das Bankkonto des Verkäufers, das in der per E-Mail an die vom Käufer in der Verkaufsvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Rechnung angegeben ist, erfolgen wird.
(3) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Zahlung auf dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
(4) Im Falle einer Zahlungsverzögerung der Gesamtsumme oder eines Teils davon behält sich der Verkäufer unter Vorbehalt aller anderen Rechtsmittel, die durch das anwendbare Recht bereitgestellt werden, und des Anspruchs auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen, das Recht vor, einige oder alle der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
a. Aussetzung der Erfüllung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer und insbesondere Zurückhaltung der Lieferung der Waren, die Gegenstand einer zwischen den Parteien geschlossenen Verkaufsvereinbarung sind oder Zurückhaltung anderer Leistungen, die aus einer Verkaufsvereinbarung oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien resultieren, bis der Preis für die Waren vollständig bezahlt wurde;
b. Erhebung des Höchstzinses für Verzögerungen bei Geschäftstransaktionen aus dem unbezahlten Verkaufspreis der Waren für jeden Tag der Verzögerung;
c. Meldung des Käufers an das Register der zahlungsunfähigen Schuldner oder an die Register der Schuldner, die von den Wirtschaftsinformationsbüros geführt werden, gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Rechts.
4. Lieferung und Transport der Waren
(1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Lieferung und den Transport von Waren im internationalen Handel sind die Parteien verpflichtet, die Incoterms 2020 anzuwenden, und im Inlandshandel sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der AVB und/oder der Verkaufsvereinbarung.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zum in der Verkaufsvereinbarung angegebenen Ort und Datum abzuholen.
(3) Im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Ware durch den Käufer aus Gründen, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers zu entladen und/oder die Ware nach dem Zeitpunkt ihrer Übernahme bis zum Zeitpunkt ihrer Abholung auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aussetzen und insbesondere die Freigabe der Waren, die von einer Verkaufsvereinbarung zwischen den Parteien erfasst sind, zurückhalten oder die Erfüllung anderer Leistungen, die sich aus einer Verkaufsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, zurückhalten, bis die Ware vom Käufer abgeholt wird.
(4) Im Falle einer Verzögerung des Käufers bei der Abholung der Ware von mindestens 14 Tagen ab dem im Verkaufsvertrag angegebenen Lieferdatum und falls kein solches Datum im Verkaufsvertrag angegeben ist - ab dem vom Verkäufer angegebenen Datum, kann der Verkäufer den Verkaufsvertrag aufgrund des Verschuldens des Käufers ohne Festlegung eines zusätzlichen Datums kündigen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Brutto-Preises der nicht abgeholten Ware zu berechnen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entzieht dem Verkäufer nicht das Recht, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer geltend zu machen, die den Betrag der vereinbarten Vertragsstrafe übersteigen, nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts.
(5) Im Falle einer Verzögerung bei der Lieferung der Ware an den Käufer, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware geliefert werden sollte, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten oder das geplante Lieferdatum auf ein anderes Datum zu verschieben, das durch die Umstände gerechtfertigt ist, jedoch nicht länger als 30 Tage. In diesem Fall hat der Käufer vor Ablauf der genannten 30-tägigen Frist kein Recht, den Verkaufsvertrag zu kündigen oder vom Verkäufer eine Entschädigung zu fordern, und ist nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, die sich aus dem Verkaufsvertrag ergeben, befreit.
(6) Bei der Annahme der Waren sollte der Käufer den Zustand und die Menge der gelieferten Waren überprüfen, insbesondere deren Verpackung, Etiketten und andere von den Parteien vereinbarte Elemente auf Mängel und offensichtliche Abweichungen vom Verkaufsvertrag. Falls der Käufer keine Beanstandung gemäß Kapitel "Haftung, Beanstandungen und eingeschränkte Garantie", Punkt 1 des AVB und gemäß HGB §377 des deutschen Handelsgesetzbuches vorbringt, wird anerkannt, dass die Waren gemäß dem Verkaufsvertrag geliefert wurden, und der Käufer ist später nicht berechtigt, Ansprüche in Bezug auf den Zustand und die Menge der gelieferten Waren geltend zu machen. Die genaue Menge der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung kann um +/- 5% im Vergleich zur im Verkaufsvertrag angegebenen Menge abweichen, was nicht als Verstoß gegen den Verkaufsvertrag betrachtet wird.
(7) Bei der Übergabe der Waren an den Käufer, und im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Waren durch den Käufer, für die der Verkäufer keine Verantwortung trägt - zum im Verkaufsvertrag angegebenen Liefertermin - geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder Schadens an den Waren vom Verkäufer auf den Käufer über.
5. Haftung, Reklamation und eingeschränkte Garantie
(1) Die Reklamation gemäß Kapitel 4 Punkt 7 der AVB muss unverzüglich nach Feststellung des Reklamationsgrundes an die E-Mail-Adresse des Verkäufers gesendet werden, die als Kontaktadresse des Verkäufers im Kaufvertrag angegeben wurde, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Lieferdatum der Waren gemäß HGB §377 des deutschen Handelsgesetzbuchs, unter Strafe der Ablehnung und des Verlusts des Rechts des Käufers, sich auf die in Kapitel 4 Punkt 7 der AVB genannten Umstände zu berufen. Der Käufer sollte nach Feststellung eines Mangels auch sofort den Verkäufer telefonisch über die im Kaufvertrag angegebene Kontakttelefonnummer kontaktieren und über den festgestellten Mangel informieren.
(2) Die Reklamation muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels sowie Dokumentationen, die dessen Vorliegen bestätigen, mit genauer Angabe des betroffenen Teils der Waren und der Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer enthalten, wobei der Verkäufer nicht an den Inhalt des Antrags des Käufers gebunden ist.
6. Force Majeure
(1) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, insbesondere bei der Versendung und Lieferung der Waren sowie für Vertragsverletzungen, unangemessene Leistungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, ganz oder teilweise, und behält sich das Recht vor, die Erfüllung oder Aufhebung des Verkaufsvertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzuheben (innerhalb von 30 Tagen nach dem Auftreten eines der nachstehend genannten Ereignisse), einschließlich der Verschiebung des Liefertermins oder der Lieferung einer geringeren Menge von Waren als in der Verkaufsvereinbarung angegeben, wenn dies durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, extern sind, die der Verkäufer bei Abschluss der Verkaufsvereinbarung nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte und die hier als Force-Majeure-Ereignisse angesehen werden und insbesondere solche Phänomene und Ereignisse wie: Krieg (erklärt oder nicht erklärt), andere bewaffnete Aktionen, Invasion, Militärmanöver, terroristische Aktionen, Mobilmachung, Embargos, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder zivile Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Wirbelstürme, starker Wind, jede andere Naturkatastrophe, Streik oder anderer Arbeitskonflikt, Unfall beim Transport, Ausfall von Ausrüstung, Straßensperre, zeitliche Beschränkungen des LKW-, Bahn- oder Schiffsverkehrs, gesetzliche Änderungen, Epidemie, Pandemie und allgemeine Krankheit sowie andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen.
(2) Die Bestimmungen über Force Majeure gelten auch für den Fall, dass Force Majeure bei einem der Vertragspartner des Verkäufers auftritt und den Verkäufer daran hindert, seine Verpflichtungen aus dem Verkaufsvertrag zu erfüllen.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei jedem Auftreten von Force Majeure und dessen erwarteten Auswirkungen auf die Erfüllung des Verkaufsvertrags zu informieren.
Stand: April 2023
AGB Als Rohstoffverkäufer - Allgemeine Verkaufsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
1. Geltungsbereich
2. Angebot und Vertragsabschluss
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
4. Zurückbehaltungsrechte
5. Lieferfrist und Lieferverzug
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7. Eigentumsvorbehalt
8. Mängelansprüche des Käufers
9. Verjährung
10. Sonstige Haftung
11. Force Majeure
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
Definitionen
AVB - Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
Bestellung - Erklärung über die Absicht des Käufers, Waren zu erwerben, die an den Verkäufer gesendet wird und Informationen über die Verkaufsbedingungen der von ihm erwarteten Waren enthält, wie z.B. Bezeichnung (Name), Menge der Waren, Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen;
Verkäufer - Leroma GmbH, Rosmarinstraße 12K in 40235 Düsseldorf, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf HRB 55888, USt-IdNr.: DE328631044, vertreten durch Geschäftsführerin Marina Billinger.
Käufer - jede Einheit, einschließlich einer juristischen Person, einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit oder einer natürlichen Person, die geschäftliche Aktivitäten ausübt, die Partei des Kaufvertrags ist und die Waren zu den in der Verkaufsvereinbarung und in den AVB festgelegten Bedingungen kauft;
Partei/Parteien - der Käufer oder der Verkäufer/der Käufer und der Verkäufer;
Waren - spezifische Produkte, die in der Bestätigung der Bestellung oder im Vertrag erwähnt werden.
Verkaufsvereinbarung - ein Vertrag oder eine Bestellbestätigung auf dem Formular des Verkäufers, der insbesondere die wesentlichen Bedingungen angibt, auf deren Grundlage der Verkäufer dem Käufer die Waren verkauft und der Käufer sich verpflichtet, den Preis für die Waren zu zahlen.
Vertrag - wird in Fällen verwendet, in denen der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, regelmäßig Waren innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu liefern. Der Vertrag muss die wesentlichen Bedingungen enthalten. Diese Vertragsvereinbarung muss vom Käufer unterschrieben und zurückgeschickt werden.
Bestellbestätigung - wird in Fällen von Einmal-Lieferungen ausgestellt. Diese Bestellbestätigung muss nicht unterschrieben werden und schließt den Verkauf ab, wenn sie stillschweigend akzeptiert wird.
Wesentliche Bedingungen - Name der Waren und ihre Beschreibung (Spezifikation) mit erforderlicher Dokumentation, Menge, Preis, Lieferdatum und Zahlungsdatum.
1. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Verkäufers mit seinen Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß §310 Abs.1 BGB ist.
2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich. Andere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer diesen AGBs in ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Sollte der Käufer im Zuge seiner Bestellung auf seine AGBs verweisen, benötigt der Käufer ausdrücklich die Zustimmung des Verkäufers, dass die AGB des Käufers gelten. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer den AGBs des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3. Diese AVB bilden einen wesentlichen Bestandteil jeder Verkaufsvereinbarung, unabhängig davon, ob die Verkaufsvereinbarung auf diese AVB Bezug nimmt.
4. Die AVB gelten für jede Verkaufsvereinbarung über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren. Ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, bleibt davon nach §§433,650 BGB unberührt.
5. Die AVB gelten, sofern nicht anderweitig mit dem Käufer vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Verkäufers gültigen bzw. in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.
6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie Angaben in der Verkaufsvereinbarung des Verkäufers haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt einer individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist die schriftliche Verkaufsvereinbarung oder ein anderer schriftlicher Vertrag des Verkäufers maßgebend, vorbehaltlich eines Gegenbeweises einer der Parteien.
7. Alle rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen des Käufers hinsichtlich der Vertragsvereinbarung sind dem Käufer schriftlich in Schrift- und Textform zu erklären. Darüber hinaus bleiben weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie eventuelle weitere Nachweise unberührt.
8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich eine klarstellende Funktion. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch dann, wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist, solange sie nicht durch die AVB geändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen, Unterlagen - auch in elektronischer Form - sowie Produktmuster überlassen hat. Der Verkäufer behält sich an all diesen Unterlagen und Produktmustern im Zusammenhang mit einer Verkaufsvereinbarung dem Käufer überlassenen Unterlagen und Produktmustern die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die ausgehändigten Unterlagen und/oder Produktmuster dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach §145 BGB. Sollte sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergeben, so ist der Verkäufer befugt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang beim Verkäufer anzunehmen.
3. Die Annahme des Angebots seitens des Käufers kann schriftlich oder durch die Auslieferung der Ware vom Verkäufer an den Käufer erklärt werden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Der Preis für die Waren wird jeweils pro Maßeinheit oder Gewichtseinheit oder insgesamt für alle Waren in der Verkaufsvereinbarung bestimmt. Zum Zeitpunkt der Verkaufsvereinbarung gelten die aktuellen Preise des Verkäufers ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Dies gilt, sollte im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden sein. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, behält sich der Verkäufer eine dem Verkäufer angemessene Preisänderung aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vor, die drei Monate oder später nach Abschluss der Verkaufsvereinbarung erfolgt.
2. Bei einem Versendungskauf hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Mögliche Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3. Wenn in der Verkaufsvereinbarung keine anderen Vereinbarungen über die Form und den Zahlungstermin getroffen wurden, sind die Parteien sich einig, dass die Zahlung des Preises spätestens drei Tage vor dem geplanten Versanddatum der Waren auf das Bankkonto des Verkäufers, das in der per E-Mail an die vom Käufer in der Verkaufsvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Rechnung angegeben ist, erfolgen wird.
4. Ein Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
5. Die Zahlung von Rechnungen in ausländischen Währungen ist möglich, sofern dies im Voraus mit dem Verkäufer abgestimmt wurde. Der Wechselkurs wird tagesaktuell zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet.
6. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Zahlung auf dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
7. Sobald die vorstehende Zahlungsfrist abläuft, kommt der Käufer in Verzug. Im Falle einer Zahlungsverzögerung der Gesamtsumme oder eines Teils davon behält sich der Verkäufer unter Vorbehalt aller anderen Rechtsmittel, die durch das anwendbare Recht bereitgestellt werden, und des Anspruchs auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen, das Recht vor, einige oder alle der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
a. Aussetzung der Erfüllung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer und insbesondere Zurückhaltung der Lieferung der Waren, die Gegenstand einer zwischen den Parteien geschlossenen Verkaufsvereinbarung sind oder Zurückhaltung anderer Leistungen, die aus einer Verkaufsvereinbarung oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien resultieren, bis der Preis für die Waren vollständig bezahlt wurde;
b. Erhebung des gesetzlichen Höchstzinses für Verzögerungen bei Geschäftstransaktionen aus dem unbezahlten Verkaufspreis der Waren für jeden Tag der Verzögerung;
c. Meldung des Käufers an das Register der zahlungsunfähigen Schuldner oder an die Register der Schuldner, die von den Wirtschaftsinformationsbüros geführt werden, gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Rechts.
4. Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur in dem Fall zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Wenn Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers dieser AVB unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird zwischen den Parteien individuell vereinbart oder vom Verkäufer bei der Annahme der Bestellung angegeben.
2. Im Falle einer Verzögerung bei der Lieferung der Ware an den Käufer, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware geliefert werden sollte, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten oder das geplante Lieferdatum auf ein anderes Datum zu verschieben, das durch die Umstände gerechtfertigt ist, jedoch nicht länger als 30 Tage. In diesem Fall hat der Käufer vor Ablauf der genannten 30-tägigen Frist kein Recht, den Verkaufsvertrag zu kündigen oder vom Verkäufer eine Entschädigung zu fordern, und ist nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, die sich aus dem Verkaufsvertrag ergeben, befreit. Zudem ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich über diesen Umstand zu informieren sowie dem Käufer die voraussichtliche Lieferfrist mitzuteilen.
3. Ein Lieferverzug des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung seitens des Käufers ist jedoch eine Voraussetzung für einen Lieferverzug des Verkäufers.
4. Die Rechte des Käufers nach Ziffer 9 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Lieferung und den Transport von Waren im internationalen Handel sind die Parteien verpflichtet, die Incoterms 2020 / ICC anzuwenden, und im Inlandshandel sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der AVB und/oder der Verkaufsvereinbarung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zum in der Verkaufsvereinbarung angegebenen Ort und Datum abzuholen. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder an dem Standort der Ware, wie es dann im Verkaufsangebot ausgewiesen ist. (Ex-Works) Das Lager ist auch gleichzeitig der Erfüllungsort der Lieferung sowie der Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Sollte der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet haben wollen (Versendungskauf), so hat der Käufer sämtliche Kosten für die Versendung zu tragen. Ist in der Verkaufsvereinbarung nichts anderes geregelt, so hat der Verkäufer das Recht, über die Art des Versands selbst zu bestimmen.
3. Im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Ware durch den Käufer aus Gründen, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers zu entladen und/oder die Ware nach dem Zeitpunkt ihrer Übernahme bis zum Zeitpunkt ihrer Abholung auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aussetzen und insbesondere die Freigabe der Waren, die von einer Verkaufsvereinbarung zwischen den Parteien erfasst sind, zurückhalten oder die Erfüllung anderer Leistungen, die sich aus einer Verkaufsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, zurückhalten, bis die Ware vom Käufer abgeholt wird.
4. Im Falle einer Verzögerung des Käufers bei der Abholung der Ware von mindestens 14 Tagen ab dem im Verkaufsvertrag angegebenen Lieferdatum und falls kein solches Datum im Verkaufsvertrag angegeben ist - ab dem vom Verkäufer angegebenen Datum, kann der Verkäufer den Verkaufsvertrag aufgrund des Verschuldens des Käufers ohne Festlegung eines zusätzlichen Datums kündigen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Brutto-Preises der nicht abgeholten Ware zu berechnen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entzieht dem Verkäufer nicht das Recht, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer geltend zu machen, die den Betrag der vereinbarten Vertragsstrafe übersteigen, nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts.
5. Bei der Übergabe der Waren an den Käufer und im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Waren durch den Käufer, für die der Verkäufer keine Verantwortung trägt - zum im Verkaufsvertrag angegebenen Liefertermin - geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder Schadens an den Waren vom Verkäufer auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr der Ware bereits mit der Auslieferung der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer vom Verkäufer an den Käufer über.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Verkaufsvereinbarung und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Wenn noch keine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, darf der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
3. Sollte ein vertragswidriges Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises vorliegen, so ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen auf Grund des Eigentumsvorbehalts.
In dem Herausgabeverlangen des Verkäufers ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich die Rücktrittserklärung vorzubehalten. Der Verkäufer muss dem Käufer für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Bezahlung der Ware gesetzt haben. Dies ist nur nötig, wenn der Gesetzgeber eine Fristsetzung vorsieht und für unabdingbar hält.
4. Der Käufer ist bis auf den Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiterzuverarbeiten.
Abtretungserklärungen:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der vom Verkäufer gelieferten Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert. Der Verkäufer gilt hier als Hersteller. Sollte bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleiben, so erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Darüber hinaus gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt dem Verkäufer zum jetzigen Zeitpunkt bereits insgesamt bzw. in Höhe des Verkäufers etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7 4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungs-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung wird seitens des Verkäufers angenommen. Die in Ziffer 7. 2 stehenden Pflichten des Käufers bleiben auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen bestehen.
c. Der Käufer bleibt neben dem Verkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer die Forderung nicht geltend zu machen sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nach Ausübung eines Rechts nach Ziffer 7.3 geltend machen. Sollte der Verkäufer eine Ausübung nach Ziffer 7.3 geltend machen, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen das dieser die Bekanntmachung der abgetretenen Forderung und deren Schuldner verlangt, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie seine Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Sollte der realisierbare Wert die Forderungen des Verkäufers um 15 % überschreiten, so geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten unserer Wahl frei.
5. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Dabei ist er insbesondere verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu sichern und ausreichend zu versichern.
8. Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) bleiben hiervon unberührt. Die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers, bleiben ebenfalls hiervon unberührt.
2. Die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung bilden Vereinbarungen, welche zwischen dem Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Beschaffenheit und der vorausgesetzten Verwendung der Ware (umfasst sind auch Anleitungen sowie Zubehör) getroffen wurden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere auf der Online-Plattform) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gemacht wurden. Sollte keine Beschaffenheit vereinbart worden sein, ist nach der Vorschrift des §434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor dem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen Digitalen Inhalten ist zu beachten, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Bereitstellung sowie Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 8.2 ergibt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
4. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Verkäufer nicht.
5. Die Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Sofern es sich um eine Ware zur Weiterverarbeitung handelt, ist der Käufer verpflichtet, diese unmittelbar vor der Verarbeitung zu untersuchen und zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt. Liegt ein Mangel vor, so ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, dabei ist unerheblich, ob dieser im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt auftritt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 12 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls innerhalb von 12 Werktagen ab Feststellung der Mängel anzuzeigen. Sollte der Käufer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumen oder nicht wahrnehmen ist eine Haftung seitens des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die genaue Menge der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung kann um +/- 5% im Vergleich zur im Verkaufsvertrag angegebenen Menge abweichen, was nicht als Verstoß gegen den Verkaufsvertrag betrachtet wird.
6. Dem Verkäufer steht ein Wahlrecht zu, sollte die gelieferte Ware mangelhaft sein. Dabei entscheidet der Verkäufer, ob er eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringt. Sollte die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar sein, so kann er sie verweigern. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, die von ihm zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit für die zu leistende Nacherfüllung einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer die Sache, für die er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Sollte der Verkäufer eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8. Sofern der Verkäufer sich nicht vertraglich dazu verpflichtet hat, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Installation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der “Ein-und Ausbaukosten”.
9. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer kann vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen die entstandenen Kosten erstattet verlangen, sofern der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
10. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen erstattet zu verlangen, sofern ein dringender Fall gegeben ist. Ein dringender Fall liegt unter anderem vor, wenn Gefahr auf Bezug der Betriebssicherheit besteht oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden. Sollte der Käufer eine Selbstvornahme vornehmen, so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass der Verkäufer berechtigt wäre, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
11. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Dem Käufer steht jedoch kein Rücktrittsrecht zu, wenn es sich nicht um einen erheblichen Mangel handelt.
12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §§474,478 BGB oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte gemäß §§ 327 Abs. 5, 327 u oder 445c Satz 2 handelt.
13. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers gemäß §284 BGB bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
1. Die Allgemeine Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer aus Sach- oder Rechtsmängeln beträgt abweichend von §438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Sollte eine Abnahme vertraglich vereinbart worden sein, so beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts finden ebenfalls für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei den, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195,199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.3 oder Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
1. Der Verkäufer haftet, soweit sich aus den AVBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Sinne der Verschuldenshaftung haftet der Verkäufer, dahinstehen aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur:
3. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
4. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Hierbei ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden limitiert.
5. Die aus Ziffer 10.2 sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften vertreten zu haben.
6. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert nur für den Fall das der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat vom Kaufvertrag zurücktreten oder kündigen.
7. Das Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Insbesondere gemäß §§648,650 BGB. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Force Majeure
1. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, insbesondere bei der Versendung und Lieferung der Waren sowie für Vertragsverletzungen, unangemessene Leistungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, ganz oder teilweise, und behält sich das Recht vor, die Erfüllung oder Aufhebung des Verkaufsvertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzuheben (innerhalb von 30 Tagen nach dem Auftreten eines der nachstehend genannten Ereignisse), einschließlich der Verschiebung des Liefertermins oder der Lieferung einer geringeren Menge von Waren als in der Verkaufsvereinbarung angegeben, wenn dies durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, extern sind, die der Verkäufer bei Abschluss der Verkaufsvereinbarung nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte und die hier als Force-Majeure-Ereignisse angesehen werden und insbesondere solche Phänomene und Ereignisse wie: Krieg (erklärt oder nicht erklärt), andere bewaffnete Aktionen, Invasion, Militärmanöver, terroristische Aktionen, Mobilmachung, Embargos, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder zivile Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Wirbelstürme, starker Wind, jede andere Naturkatastrophe, Streik oder anderer Arbeitskonflikt, Unfall beim Transport, Ausfall von Ausrüstung, Straßensperre, zeitliche Beschränkungen des LKW-, Bahn- oder Schiffsverkehrs, gesetzliche Änderungen, Epidemie, Pandemie und allgemeine Krankheit sowie andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen.
2. Die Bestimmungen über Force Majeure gelten auch für den Fall, dass Force Majeure bei einem der Vertragspartner des Verkäufers auftritt und den Verkäufer daran hindert, seine Verpflichtungen aus dem Verkaufsvertrag zu erfüllen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei jedem Auftreten von Force Majeure und dessen erwarteten Auswirkungen auf die Erfüllung des Verkaufsvertrags zu informieren.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für die AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrecht, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGBs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Düsseldorf , Deutschland ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ider mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Dies gilt auch, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist.
4. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt. Unberührt davon bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
Stand: August 2024
Anmerkungen
Das Dokument geht von der Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 HGB aus. Insoweit existiert ein grundsätzlich größerer Gestaltungsspielraum für Allgemeine Geschäftsbedingungen, als es beim bereits individualvertraglich weitestgehend zwingend ausgestalteten Verbrauchsgüterkauf nach § 475 BGB der Fall ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind so ausgestaltet, dass diese sowohl von Herstellern als auch von Zwischenhändlern verwendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass wenn es sich um für den Verkauf an (End-)Verbraucher bestimmte (auch digitale) Produkte handelt.
Die auf der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) beruhende Schuldrechtsreform von 2022 konzentriert sich gänzlich auf den Verbrauchsgüterkauf bzw. die Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher. Für den Fall, dass das allgemeine Kaufrecht und Fragen des Regresses in der Lieferkette tangiert sind, wird dies an entsprechender Stelle in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den jeweiligen Anmerkungen (insbesondere zur Mängelhaftung) berücksichtigt.
Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB finden im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) mittelbar über die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwendung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Im Rahmen dessen sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Für eine möglichst sichere Gestaltung der AGB sollte eine Orientierung am beim Verbrauchervertrag geltenden Standard, d.h. an den ausdrücklichen Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB, die wegen ihrer starren Formulierung keine unmittelbare richterliche Bewertung zulassen, Indizwirkung für den unternehmerischen Rechtsverkehr entfalten.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Beim Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Zustand |
Käufer |
Dauer
Neu | Verbraucher | 2 Jahre
Neu | Unternehmer | 1 Jahr
Gebraucht | Verbraucher | 1 Jahr
Gebraucht | Unternehmer | Keine
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen des Sachmangelgewährleistungsrechts durch die Umsetzung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 konzentrieren sich ganz auf den Verbrauchervertrag. Im Unternehmerverkehr ergeben sich trotz des jetzt in § 434 BGB angeordneten Gleichrangs von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff und der Unübersichtlichkeit der Regelungen im Einzelnen keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere besteht B2B weiterhin die Möglichkeit, über konkrete (auch negative) Beschaffenheitsvereinbarungen vom objektiven Qualitätsstandard abweichende Regelungen zu treffen, die sich auch auf vorausgesetzte Verwendung des Produkts beziehen können. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Ware mit digitalen Elementen in der Lieferkette sind berücksichtigt.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit der Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung abweichend von § 439 Absatz 1 BGB dem Verkäufer zugewiesen. Für die Zulässigkeit des Wahlrechts spricht vor allem, dass der Verkäufer bzw. der von ihm regelmäßig eingeschaltete Hersteller näher an der Sache dran ist als der Käufer, weshalb das Wahlrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Leitbild kann man, im Rahmen der Zumutbarkeit, auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern übertragen.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.
Unter
www.bundesbank.de können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.