Konditionen

Allgemeine Nutzungsbedingungen der Plattform Leroma

Betreiber der B2B-Plattform www.leroma.de bzw. www.leroma.com ist die Leroma GmbH, Pastorsacker 3, 45239 Essen. Für die Nutzung der Plattform www.leroma.de bzw. www.leroma.com (nachfolgend als www.leroma.de bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Präambel

Bei Leroma handelt es sich um eine B2B-Online Plattform für Lebensmittelrohstoffe. Ziel von Leroma ist es, Rohstoffanbieter und Lebensmittelbetriebe zusammenzubringen, Rohstofflieferanten zu vermitteln, Ihnen eine Marketingplattform zu bieten und einen neuen digitalen Vertriebsweg anzugehen. Zusätzlich ist es das Ziel von Leroma die Verschwendung von Rohstoffen zu minimieren und die Nachhaltigkeit zu fördern, indem Herstellern und Verkäufern von Rohstoffen, sowie Lebensmittelproduzenten über die Plattform Leroma die Möglichkeit geboten wird, für ihre nicht benötigten Rohstoffe potenzielle Käufer zu finden. Dafür betreibt Leroma eine Datenbank, die verschiedene Rohstoffe für unterschiedliche Bereiche der Lebensmittelindustrie enthält. Die Datenbank ermöglicht dem interessierten Käufer gezielt nach einem bestimmten Rohstoff zu suchen. Innerhalb der Suchmaske kann der Käufer bestimmte Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale auswählen, die der gewünschte Rohstoff erfüllen soll. Dem Käufer wird anschließend eine Liste mit allen Verkäufern angezeigt, die den jeweiligen Rohstoff mit den bestimmten Eigenschaften anbieten. Durch die gezielte Suche nach Lebensmittelrohstoffen und die Möglichkeit, Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen, hilft Leroma dabei, die Effizienz des eigenen Unternehmens zu steigern und Kosten zu sparen. Verkäufer von Rohstoffen können unkompliziert über die Plattform kontaktiert werden. Daneben steigert Leroma mit ihrer Überschussbörse die Nachhaltigkeit und Transparenz des eigenen Unternehmens im Umgang mit wertvollen Lebensmittelrohstoffen, indem überschüssige Lebensmittelrohstoffe weiterverkauft statt vernichtet werden.

 

  1. A. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Plattform
  • § 1 Gegenstand
  • (1)   Leroma stellt den Nutzern eine Verkaufsplattform für Lebensmittelrohstoffe bereit und vermittelt den Verkauf zwischen Verkäufern und interessierten Käufern.
  • (2)   Die Plattform wendet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Mit der Registrierung versichert der Nutzer, dass die Nutzung der Plattform ausschließlich zu gewerblichen Zwecken und nicht zu privaten Zwecken erfolgt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  • (3)   Voraussetzung für die vollumfängliche Nutzung der auf der Plattform angebotenen Dienste ist eine Registrierung als Nutzer. Ohne Registrierung kann der Nutzer der Plattform die Angebote sehen und in der Datenbank nach vorhandenen Rohstoffen suchen. Ein Kaufen oder Verkaufen von Lebensmittelrohstoffen, sowie die Kontaktaufnahme mit Rohstoffanbietern ist ohne Registrierung des Nutzers nicht möglich.

 

  • § 2 Registrierung
  • (1)   Um die auf der Plattform leroma.de angebotenen Dienste nutzen zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Dazu muss der Nutzer einen Account anlegen und den geltenden Nutzungsbedingungen der Leroma GmbH zustimmen.
  • (2)   Mit der Registrierung versichert der Nutzer, dass seine unternehmensbezogenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Nutzer ist verpflichtet, seine unternehmensbezogenen Daten einschließlich der Zertifikate, dessen Voraussetzungen er nach eigenen Angaben erfüllt, regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Änderungen unverzüglich anzupassen.
  • (3)   Leroma kann die angegebene Identität des Nutzers nicht überprüfen. Sollte Leroma feststellen, dass ein Nutzer unwahre oder falsche Angaben gemacht hat, ist Leroma berechtigt, diesen Nutzer zu sperren.
  • (4)   Im Rahmen der Registrierung wählt der Nutzer das für ihn passende Paket aus. Nach der Registrierung und der Buchung eines Pakets ist der Nutzer berechtigt, über die Plattform Lebensmittelrohstoffe zum Verkauf anzubieten. Zudem ist der Nutzer berechtigt, selbst als potenzieller Käufer nach passenden Lebensmittelrohstoffen innerhalb der Rohstoff Datenbank zu suchen und einen Verkäufer zu finden. Der konkrete Umfang der Dienste, zu deren Nutzung der Nutzer berechtigt ist, hängt von der Wahl des gebuchten Pakets nach 7 dieser Nutzungsbedingungen ab.
  • (5)   Der Nutzer hat die Möglichkeit, sich auf der Plattform www.leroma.de mit einem Unternehmensaccount zu registrieren. Mit dem Unternehmensaccount erhalten mehrere Personen innerhalb eines Unternehmens Zugriff zu der Plattform www.leroma.de und den dort angebotenen Diensten.
  • (6)   Der Nutzer ist verpflichtet, ein sicheres Passwort zu wählen und seine Zugangsdaten geheim zu halten, um einen Missbrauch zu vermeiden. Im Falle eines Missbrauchs seiner Zugangsdaten ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis Leroma zu informieren.
  • (7)   Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. In der E-Mail sind sowohl die Stammdaten des Nutzers als auch das gebuchte Paket nochmal aufgeführt.

 

  • § 3 Verkäufer
  • (1)   Als Verkäufer ist der Nutzer berechtigt, Lebensmittelrohstoffe auf die Plattform hochzuladen und zum Kauf anzubieten. Dazu wählt der Verkäufer den gewünschten Lebensmittelrohstoff anhand der gespeicherten Begriffe aus. Für den Fall, dass ein Lebensmittelrohstoff noch nicht in der Datenbank enthalten ist, kann der Verkäufer eine Anfrage an Leroma senden und bitten, diesen Lebensmittelrohstoff hinzuzufügen. Leroma wird in diesem Fall die Anfrage prüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Rohstoff in die Datenbank aufgenommen wird.
  • (2)   Der Verkäufer ist verpflichtet, bei dem angebotenen Lebensmittelrohstoff zumindest eine etwaige Mindestbestellmenge anzugeben. Daneben kann der Verkäufer optional weitere Eigenschaften und Angaben, wie beispielsweise Preis, Ursprungsland, Lieferbedingungen sowie eine Beschreibung des angebotenen Lebensmittelrohstoffs festlegen, die beim Abrufen des Angebots für potenzielle Käufer sichtbar sein sollen.
  • (3)   Der vom Verkäufer festgesetzte Verkaufspreis versteht sich einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Provision und Mehrwertsteuer. Er enthält keine Versandkosten.
    (4)   LEROMA verwaltet vorerst nur die Vernetzung zwischen den Nutzern, soweit es sich um die Rohstoffsuche handelt. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen den Parteien zustande und wird, ebenso wie die Vereinbarung über den Versand der Produkte (Logistikunternehmen, Preis, Paketgröße, Adresse, Liefer- und Rückgabezeiten), außerhalb der Plattform getroffen. LEROMA ist in den Kauf- und Verkaufsprozess sowie in den Versand- und Rückgabeprozess als solchen nicht involviert.
    (5)   Der Verkäufer kann die vom Käufer aufgegebene Bestellung stornieren. Im Gegenzug kann er LEROMA alle Probleme, die während des gesamten Kaufprozesses auftreten, per E-Mail (support@leroma.de), Telefon (+49 211 211 63 95 95 77 60), Chat oder Kontaktformular auf der Website melden.
    (6)   Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Verkäufer ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten oder eine Gutschrift für zukünftige Käufe zu erteilen, dies ist zwischen den Parteien zu klären.

 

  • § 4 Käufer
  • (1)   Als Käufer hat der Nutzer die Möglichkeit, innerhalb der von Leroma bereitgestellten Datenbank verschiedene Lebensmittelrohstoffe zu finden. Dabei kann der Käufer spezifische Angaben zu dem gewünschten Lebensmittelrohstoff angeben, die der jeweilige Rohstoff erfüllen muss. Dem Käufer werden anschließend in einer Trefferliste diejenigen Lebensmittelrohstoffe angezeigt, welche die vom Käufer vorgegebenen Suchkriterien erfüllen.
  • (2)   Der Käufer kann die vom Verkäufer zu dem bestimmten Lebensmittelrohstoff hochgeladenen Inhalte und Informationen abrufen und bei Interesse oder weiteren Fragen zu dem Rohstoff Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen. Leroma vermittelt die Kontaktdaten des Verkäufers und unterstützt die Parteien bei der Kommunikation.
  • (3)   Der Käufer kann die in der Überschussbörse inserierten Lebensmittelrohstoffe kostenlos anschauen und mit dem Verkäufer des Lebensmittelrohstoffes Kontakt aufnehmen.
  • (4)   Die auf der Website angegebenen Preise enthalten keine zusätzlichen Steuern oder Werte, die über die in den Auflistungen angegebenen hinausgehen. Sie enthalten keine Versandkosten. Der Vertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. LEROMA ist lediglich Vermittler und greift nicht in den Verkauf selbst ein.
    (5)   Die Vereinbarung über den Versand der Produkte [§3] (Logistikunternehmen, Preis, Paketgröße, Adresse, Liefer- und Rückgabezeiten) erfolgt ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer und außerhalb der Plattform. LEROMA versteht den Versand- und Rückgabeprozess nicht als solchen.
    (6)   Der Kunde kann Probleme, die während des Kaufvorgangs auftreten, jederzeit per E-Mail (support@leroma.de), Telefon (+49 211 211 63 95 77 60), Chat oder Kontaktformular auf der Website melden.
    (7)   Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das gezahlte Geld zu erstatten oder dem Käufer eine Gutschrift für den nächsten Einkauf zu erteilen. Die Verhandlung über die Rückerstattung (Differenzzahlung) erfolgt individuell und zwischen den Parteien.

 

  • § 5 Zustandekommen und Abwicklung eines Vertrages
  • (1)   Leroma vermittelt als Plattformbetreiber lediglich den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und ist an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt.
  • (2)   Der Kaufvertrag kommt direkt zwischen dem interessierten Käufer und dem Verkäufer zustande. Leroma vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Parteien, ohne selbst an dem Verkauf beteiligt zu sein. Insbesondere führt Leroma keine Verkäufe in eigenem oder fremdem Namen durch.
  • (3)   Die Abwicklung der zwischen den Nutzern abgeschlossenen Kaufverträge ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Nutzer. Leroma haftet daher in Bezug auf die Lebensmittelrohstoffe weder für etwaige Sach- noch Rechtsmängel. Insbesondere sind die Nutzer als Käufer (§ 4) und Verkäufer (§ 3) von Lebensmittelrohstoffen selbst für die Einhaltung etwaiger länderspezifischer gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Lebensmittelrohstoffen verantwortlich.
  • (4)   Bei den angebotenen Waren der Verkäufer (§ 3) handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine invitatio ad offerendum des Verkäufers, mit welcher der Verkäufer den interessierten Käufer (§ 4) zur Abgabe eines Angebots auffordert. Der interessierte Käufer kann für die angebotenen Waren ein für ihn verbindliches Angebot zum Kauf der Ware an den Verkäufer abgeben. Nach Erhalt eines verbindlichen Angebots kann der Verkäufer das Kaufangebot des Käufers annehmen, indem er dieses in Textform bestätigt.

 

  • § 6 Verfügbarkeit der Plattform
  • (1)   Die Plattform ist mit Ausnahme von Wartungsarbeiten grundsätzlich 98,5%, 24/7, 365 Tage im Jahr verfügbar. Die Berechnung der Verfügbarkeit basiert auf der verfügbaren Verbindung beim Verknüpfungspunkt bei Leroma.
  • (2)   Leroma ist bemüht, Wartungsarbeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Plattform führen, möglichst außerhalb der an Werktagen üblichen Geschäftszeiten von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Werktag meint Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen und regionalen Feiertage sowie Heiligabend und Silvester in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit möglich werden Wartungsarbeiten, welche die Verfügbarkeit der Plattform beeinträchtigen, nachts innerhalb des Zeitfensters von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgeführt.

           

            • § 7 Leroma Support
            • (1)   Leroma bietet allen Nutzer Unterstützung. Der Nutzer kann sich bei Störungen und Fragen zu denen von Leroma über die Plattform angebotenen Diensten an den Support wenden.
            • (2)   Leromas Unterstützung ist an Werktagen mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen täglich von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr via E-Mail unter support@leroma.de verfügbar. Die maßgebliche Zeitzone ist Europa/Berlin.

             

            • § 8 Haftung
            • (1)   Die Haftung von Leroma ist unbeschränkt im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch Leroma, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht. Daneben haftet Leroma unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
            • (2)   Abgesehen von denen in Abs. 1 genannten Fällen ist die Haftung von Leroma im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den typischen im Zusammenhang mit dieser Art von Verträgen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesem Fall auf die Höhe der jährlichen Vergütung, die die Parteien in diesem Vertrag vereinbart haben, beschränkt. Jegliche weitere Haftung von Leroma ist ausgeschlossen.
            • (3)   Leroma haftet nicht für kurzfristige Störungen bei der Abrufbarkeit von Inseraten und Firmenprofilen, die auf Umständen beruhen, auf die Leroma keinen Einfluss hat. Zudem haftet Leroma nicht für Leistungsstörungen während Wartungsarbeiten, sofern diese für die Instandhaltung der Plattform notwendig sind.
            • (4) Leroma haftet nicht für die Inhalte und Verarbeitung der Nutzungsdaten beim Weiterleiten des Nutzers auf die Plattformen und Dienste Dritter.

              Die auf der Plattform dargestellten Angebote unterscheiden sich in zwei Bereiche. Einerseits handelt es sich um Produktplatzierungen von registrierten Nutzern von Leroma, die ihre Angebote auf der Plattform inserieren. Zum Anderen werden im zweiten Abschnitt der Suchergebnisse Angebote dargestellt, bei denen es sich um Angebote von Drittanbietern mit verlinkten Produktinformationen handelt. Durch das Anklicken von Lebensmittelrohstoffen im zweiten Bereich wird man auf die Seite von Drittanbietern weitergeleitet. Dies sind keine Angebote von Leroma. Leroma vergleicht lediglich die von Dritten bereitgestellten Angebote und stellt diese entsprechend den Suchvorgaben des Nutzers auf der Plattform dar. Der Erwerb von Lebensmittelrohstoffen erfolgt ausschließlich auf den verlinkten Seiten des Drittanbieters.

              (a)  Leroma haftet nicht für die Richtigkeit, Qualität, Vollständigkeit, Verlässlichkeit oder Glaubwürdigkeit der von Internetnutzern und/oder Drittanbietern eingestellten Inhalte.

              (b) Die Angaben von Drittanbietern werden über automatisierte Prozesse mehrmals täglich aktualisiert. Aus technischen Gründen kann jedoch keine Aktualisierung der uns von den Drittanbietern mitgeteilten Preise, Angaben und Verfügbarkeiten in Echtzeit erfolgen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der auf den Drittanbietern angezeigten Informationen und Angaben im Einzelfall nicht mehr dem auf den Seiten von Leroma angegebenen Preis entspricht. Für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere der Preise und Verfügbarkeit, übernimmt Leroma keine Gewähr, es sei denn, die Unrichtigkeit der Angaben ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Leroma zurückzuführen.

             

            • § 9 Verantwortlichkeit für hochgeladene Inhalte
            • (1)   Die auf der Plattform hochgeladenen Inhalte sind Informationen des Plattform Nutzers. Es handelt sich dabei um für Leroma fremde Inhalte, die sich Leroma nicht zu eigen macht. Verantwortlich für die jeweiligen Inhalte auf der Plattform ist ausschließlich der jeweilige Nutzer der Plattform, der die Angaben und Inhalte hochgeladen und damit Dritten zugänglich gemacht hat.
            • (2)   Der Nutzer ist für alle Inhalte und Angaben, die auf die Plattform hochgeladen werden, selbst verantwortlich. Dieses gilt insbesondere für Angaben zu der Art und Bezeichnung des Lebensmittelrohstoffes, der Frische, Haltbarkeit sowie der besonderen Angaben zu den Eigenschaften des Lebensmittelrohstoffes.
            • (3)   Leroma kann die angegebenen Eigenschaften des Verkäufers zu einem bestimmten Rohstoff nicht überprüfen. Leroma haftet insbesondere nicht für eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft von Rohstoffen. Zudem ist Leroma nicht für die tatsächliche Verfügbarkeit eines vom Verkäufer angebotenen Rohstoffes verantwortlich.
            • (4)   Dieses gilt entsprechend für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards. Der Nutzer wählt diejenigen Qualitätsstandards, die von seinem Unternehmen erfüllt werden, selbst aus und ist allein für die Einhaltung der Qualitätsstandards verantwortlich. Leroma kann nicht überprüfen, ob die vom Nutzer angegebenen Qualitätsstandards tatsächlich eingehalten werden. Der Nutzer lädt die Logos der Zertifikate, die sein Unternehmen erworben hat, selbst hoch. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, dass er berechtigt ist, die Logos der Zertifikate hochzuladen und zu verwenden. Der Nutzer ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen für das jeweilige Zertifikat noch erfüllt. Es handelt sich dabei um für Leroma fremde Inhalte. Leroma ist nicht in der Lage zu überprüfen, ob der Nutzer die Voraussetzungen des angegebenen Zertifikats tatsächlich erfüllt und ob er insbesondere zur Verwendung des entsprechenden Zertifikats berechtigt ist.
            • (5)   Es ist dem Nutzer untersagt, Inhalte auf die Plattform hochzuladen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem ist es dem Nutzer untersagt, Inhalte hochzuladen, welche die Rechte Dritter, insbesondere deren Gewerbliche Schutzrechte verletzen.
            • (6)   Leroma behält sich das Recht vor, fremde Inhalte zu sperren, wenn diese nach den geltenden Gesetzen rechtswidrig sind.

             

            • § 10 Nutzung der Plattform
            • (1)   Der Nutzer der Plattform ist verpflichtet, die Plattform unter Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen nur für den hier angegebenen Zweck zu nutzen.
            • (2)   Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist Leroma berechtigt, das Konto des Nutzers zu sperren. In diesem Fall wird Leroma den Nutzer über den Grund der Sperrung in Textform informieren.

             

            • § 11 Mitwirkungspflichten

            Der Nutzer verpflichtet sich gegenüber Leroma, bei der Erfüllung etwaiger steuerrechtlichen Pflichten, insbesondere gemäß § 22 f UstG mitzuwirken und Leroma die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben.

             

            • § 12 Einräumung von Nutzungsrechten

            Leroma räumt dem Nutzer entsprechend dem gewählten Paket für die Laufzeit dieser Vereinbarung das nicht-ausschließliche, einfache, nicht übertragbare, räumlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der Datenbank und der Nutzung nach Maßgabe der dortigen Registrierung und der Akzeptanz der vorliegenden Nutzungsbedingungen der Plattform ein.

             

            • § 13 Gewerbliche Schutzrechte
            • (1)   Der Verkäufer versichert, dass er in Bezug auf alle Inhalte, die er auf die Plattform hochlädt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht, Rechteinhaber und somit zur Verwendung berechtigt ist. Dieses gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Produktfotos von Rohstoffen und für hochgeladene Texte.
            • (2)   Leroma ist Urheber der auf der Plattform enthaltenen Datenbank, in der Lebensmittelrohstoffe mit entsprechenden Angaben zu den Eigenschaften des jeweiligen Rohstoffes enthalten sind. Enthaltene Daten sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung der Datenbank sowie die Verwendung der darin enthaltenen Daten ist nur im Rahmen der hier geltenden Nutzungsbedingungen erlaubt. Für jegliche weitere Verwendung der Datenbank oder der Daten aus der Datenbank ist die vorherige schriftliche Zustimmung von Leroma erforderlich.

             

            • § 14 Referenz

            Leroma und der Nutzer sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt, zu Werbezwecken auf die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei insbesondere auf ihren Webseiten und Printmedien hinzuweisen. Dazu dürfen insbesondere das Unternehmen und das jeweilige Logo der jeweils anderen Partei genannt und abgebildet werden.

             

            • § 15 Freistellungsklausel

            Wenn Leroma von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber Leroma, die angemessenen Kosten, die für die Verteidigung gegen die behauptete Schutzrechtsverletzung entstehen, zu erstatten.

             

            • § 16 Datenschutz

            Der Nutzer versichert, dass er keine personenbezogenen Daten von Dritten auf die Plattform hochlädt. Sollte der Nutzer personenbezogene Daten von Dritten auf die Plattform hochladen wollen, muss er dieses Leroma vorab in Textform mitteilen, damit Leroma mit dem Nutzer eine entsprechende Vereinbarung treffen kann, die den datenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

             

            § 17 Unternehemensprofile

            Jedes Unternehmen hat ein Profil bei LEROMA, in dem es seinen Produktkatalog, einen kurzen Informationstext über das Unternehmen, seine Kontaktdaten und die Zertifikate, die es besitzt und für die es die Anforderungen erfüllt, angibt. Auch hier gilt, dass die hochgeladenen Daten sowie die Zertifikate wahrheitsgetreu sein und vom Unternehmen bei Bedarf aktualisiert werden müssen.

             

            1. B. Besondere Bedingungen: Überschussbörse
            • § 18 Überschussbörse
            • (1)   Zusätzlich zu der Datenbank und der damit verbundenen Möglichkeit, Verkäufer für einen bestimmten Lebensmittelrohstoff zu finden und diesen zu kontaktieren, bietet Leroma den Nutzern mit der Überschussbörse eine schnellere und einfachere Möglichkeit, ausgewählte Lebensmittelrohstoffe in einer bestimmten Menge zu einem festen Preis zu verkaufen.
            • (2)      Bei denen in der Überschussbörse dargestellten Lebensmittelrohstoffen handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine invitatio ad offerendum des Verkäufers. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf abgibt und der Verkäufer durch eine eindeutige Mitteilung in Textform gegenüber dem Käufer die Annahme des Angebots erklärt.

            • (3)   Mit der Annahme des Angebots kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Leroma ist an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt und vermittelt als Plattformbetreiber lediglich den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
            • (4)   Da es sich dabei bei den angebotenen Waren zumeist um Restposten handelt, steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer kein Nachkaufrecht der bestellten Ware zum gleichen Preis zu.
            • (5)   Der Verkäufer ist verpflichtet, für jeden Verkauf von Lebensmittelrohstoffen über die Überschussbörse an Leroma eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Verkäufer zahlt Leroma bei erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages eine Provision, deren Höhe 10% des Nettoverkaufspreises beträgt und in Anlage 1 (1) geregelt ist.
            • (6)   Leroma stellt die Provision dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages in Rechnung. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig.
            • (7)   LEROMA bietet den Kunden, die dies wünschen, einen zusätzlichen Concierge-Service an. Auf diese Weise bleibt der Verkäufer anonym und LEROMA fungiert als Zwischenkäufer seines Überschusses. Der Verkäufer und der Endkäufer nehmen keinen direkten Kontakt auf. LEROMA erhält für jeden Verkauf eine Provision von 10%. Die Regelung dieses personalisierten Dienstes wird in Anhang 1 (2) näher erläutert.
            •  

            • §19 Bestellung vom Mustern
            • (1)   Der Käufer hat die Möglichkeit, Muster anzufragen und zu erhalten. Befindet sich der Käufer in der Rohstoffsuche, wendet er sich direkt an den Verkäufer. Befindet sich der Käufer auf der Überschussbörse, wendet er sich für die Bestellung des Musters an LEROMA. 
              (2)   Das Verfahren zur Beschaffung eines Warenmusters ist nicht automatisiert, sondern unabhängig und spezifisch für jeden Käufer. Der Verkäufer (registrierte Lieferanten oder LEROMA) muss bestätigen, dass er dieses Muster schicken kann und ob er es kostenlos anbietet oder ob es Geld kosten wird. Der Preis des Musters hängt von Faktoren wie der Menge, die der Käufer benötigt, und den Versandkosten ab.

             

            • § 20 Nachhaltigkeitszertifikat
            • (1)   Leroma verleiht ihren Nutzern, die als Käufer im Rahmen der Überschussbörse aktiv dazu beitragen, die Verschwendung von Lebensmittelrohstoffen zu reduzieren und dadurch die Nachhaltigkeit durch die Weiterverwendung bereits vorhandener Lebensmittelrohstoffe fördern, auf Wunsch ein Nachhaltigkeitszertifikat.
            • (2)   Der Nutzer ist berechtigt, das von Leroma verliehene Nachhaltigkeitszertifikat auf seiner Webseite und im Rahmen des Marketings zu nutzen.
            • (3)   Leroma ist berechtigt, dem Nutzer die Verwendung des Nachhaltigkeitszertifikat für die Zukunft zu untersagen, wenn der Nutzer für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nicht mehr als Käufer oder Verkäufer an der Überschussbörse beteiligt war.
            • (4)   Zudem ist Leroma berechtigt, die Nutzung des Nachhaltigkeitszertifikats zu untersagen, wenn der Nutzer das Nachhaltigkeitszertifikat missbraucht. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Nachhaltigkeitszertifikat in einem falschen Zusammenhang verwendet wird und Dritte dadurch irregeführt werden.

             

            1. C. Besondere Bedingungen, wenn LEROMA als Verkäufer der Ware agiert
            2. (1)   Force Majeur
              Wenn Umstände eintreten, die die Parteien an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag hindern, nämlich: Überschwemmung, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Krieg und militärische Operationen, Blockade, Embargo, Ausfuhr- oder Einfuhrverbot, verlängert sich die Erfüllungsfrist im Verhältnis zu der Zeit, in der diese Umstände bestehen und verändert sich der Umfang der Erfüllungspflicht.
              Sollten die oben genannten Umstände und ihre Folgen länger als sechs Monate andauern, hat jede Partei das Recht, die weitere Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag zu verweigern, und in diesem Fall hat keine Partei das Recht auf eventuellen Schadensersatz durch die andere Partei.
              Die Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erfüllen, ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt der oben genannten Umstände über das Entstehen der Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtungen verhindern, zu informieren.
              Als ausreichender Nachweis der oben genannten Umstände und ihrer Dauerhaftigkeit gilt ein von der Handelskammer des Landes des Verkäufers bzw. des Käufers ausgestelltes Dokument. Die Partei, die von den Umständen betroffen ist, muss der anderen Partei ein solches Dokument spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Benachrichtigung zukommen lassen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, hat die von der höheren Gewalt betroffene Partei kein Recht, sich auf die höhere Gewalt als Grund für die Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu berufen.
            3.  

            4. D. Schlussbestimmungen Nutzung der Plattform
            • § 21 Abwicklung nach Vertragsbeendigung
            • (1)   Nach Beendigung des Vertrages löscht Leroma alle Daten des Nutzers, mit Ausnahme der Daten, bei denen Leroma in Folge einer gesetzlichen Pflicht, wie beispielsweise § 257 HGB, § 147 AO zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht löscht Leroma auch diese Daten.
            • (2)   Nach Beendigung des Vertrages löscht Leroma alle Daten des Nutzers, mit Ausnahme der Daten, bei denen Leroma in Folge einer gesetzlichen Pflicht, wie beispielsweise § 257 HGB, § 147 AO zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht löscht Leroma auch diese Daten.
            • (3)   Die von dem Verkäufer hochgeladenen Inhalte sind nach Beendigung des Vertrages für die Nutzer der Plattform nicht mehr online abrufbar und werden von Leroma ebenfalls gelöscht.

             

            • § 22 Modifikationsrecht
            • (1)   Leroma behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere, wenn dieses aus rechtlichen Gründen notwendig ist. Leroma wird in diesem Fall die Nutzer der Plattform über die Änderung der Nutzungsbedingungen in Textform informieren.
            • (2)   Bei denen in Anlage 1 genannten Preisen handelt es sich um Testphasen Preise. Leroma behält sich das Recht vor, nach Ablauf einer Testphase von 12 Monaten, die Preise für die verschiedenen Pakete anzupassen, wenn sich die Anzahl der in der Datenbank gespeicherten Rohstoffe oder die Anzahl der Nutzer um mehr als 100 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht hat und sich der Umfang der von Leroma angebotenen Dienstleistungen dadurch erweitert hat. Im Falle einer Preisanpassung wird Leroma den Nutzer mindestens zwei [2] Monate vor der geplanten Anpassung in Textform über die Höhe der Anpassung informieren.
            • (3)   Im Falle einer Änderung der Nutzungsbedingungen einschließlich einer Preisanpassung hat der Nutzer das Recht, den Vertrag mit Leroma außerordentlich mit einer Frist von zwei [2] Wochen zum Monatsende zu kündigen.

             

            • § 23 Schlussbestimmungen
            • (1)   Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
            • (2)   Der Nutzer ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
            • (3)   Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vereinbaren die Parteien Düsseldorf als Gerichtsstand.
            • (4)   Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

             

            Anlagen

            Anlage 1: Überschussbörse

            (1)      Das Einstellen eines Inserates in die Restpostenbörse ist für den Verkäufer kostenlos. Nur im Falle eines tatsächlichen Verkaufs des in der Überschussbörse angebotenen Lebensmittelrohstoffs ist der Verkäufer verpflichtet, an Leroma eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises zu zahlen. Leroma wird diesen Betrag dem Verkäufer in Rechnung stellen. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Provisionsanspruch entsteht im Zusammenhang mit der Versendung der Produkte, die als Restposten für die Überschussbörse bestimmt sind. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn endgültig festgestellt wird, dass der Käufer trotz Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig erfüllen wird. Eine endgültige Nichterfüllung oder teilweise endgültige Nichterfüllung durch den Käufer ist anzunehmen, sobald der Verkäufer den Käufer ein zweites Mal gemahnt hat und der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer geleistet hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Dritten verklagt. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch rückwirkend, wenn trotz vorheriger Annahme der endgültigen Nichterfüllung die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
            (2)      Concierge Service


            Leroma tritt bei solch einem Geschäft als Käufer aller Rohstoffe auf. Es wird keine Verbindung zwischen Verkäufer und Endkäufer hergestellt. Der Verkäufer bleibt anonym.
            Leroma hat seine eigenen Lagerhäuser. Die Waren können bei Bedarf zunächst dorthin verschifft werden.
            Sobald die Waren an Leroma verkauft wurden, liegen alle Verpflichtungen und
            Verantwortlichkeiten bei Leroma liegen.
            Eine Haftung für den Verkäufer entsteht nur, wenn die Informationen
            vom Verkäufer falsch kommuniziert wurden (z.B. falsches Mindesthaltbarkeitsdatum)
            Es wird immer versucht, einen solchen Fall durch eine transparente und klare Kommunikation zwischen allen Parteien zu vermeiden.
            Leroma erhält eine Provision von 15% des Verkaufspreises.

            Leroma bietet auch einen zusätzlichen Service für die Überschussbörse an, bei dem Leroma auf Anfrage die Möglichkeit bietet, den Verkaufsprozess zu unterstützen, z.B. durch Bearbeitung von Dokumenten/Unterstützung bei der Vorbereitung von Dokumenten, direktem Kontakt mit Käufern und der Organisation von Transporten. Leroma kann auf individuelle Anfragen reagieren und jeder Vertrag wird auf Wunsch der Unternehmen geschlossen, die den Concierge-Service in Anspruch nehmen möchten. Hierfür ist eine schriftliche Anfrage an anfrage@leroma.de zu richten. Leroma tritt bei einem solchen Geschäft als Käufer aller Rohstoffe auf. Es wird keine Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Endkäufer hergestellt. Der Verkäufer bleibt anonym. Im Gegenzug erhält Leroma wiederum eine Provision von 10 % auf die Transaktion. Leroma verfügt über eigene Lagerhäuser. Falls erforderlich, kann die Ware zunächst dorthin versandt werden. Sobald die Ware an Leroma verkauft ist, liegen alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bei Leroma. Eine Haftung des Verkäufers entsteht nur dann, wenn vom Verkäufer falsche Angaben gemacht wurden (z.B. falsches Verfallsdatum). Wir versuchen immer, diesen Fall durch eine transparente und klare Kommunikation zwischen allen Parteien zu vermeiden.

             

            Anlage 2: Nutzung des Valorisierungsforums
            LEROMA ermöglicht das Valorisierungsforum für Unternehmen, um Handelsbeziehungen im Zusammenhang mit Lebensmittelüberschüssen und -resten aufzubauen. Da es sich nicht um ein offenes Forum handelt, müssen die Unternehmen verifiziert werden, um Beiträge im Forum zu veröffentlichen. Die Beiträge müssen nützliche Informationen über die Verwendung von Lebensmittelüberschüssen, Fragen oder Tipps für die Nutzer der Plattform enthalten. Es ist erlaubt und wird empfohlen, Links zu Unternehmen zu hinterlassen, die an der Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und dem Recycling dieser Abfälle interessiert sind.

             

             

            Stand: August 2023

             

             

             

            Allgemeine Verkaufsbedingungen

             

            1. Definitionen
            (1) AVB - diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
            (2) Bestellung - Erklärung über die Absicht des Käufers, Waren zu erwerben, die an den Verkäufer gesendet wird und Informationen über die Verkaufsbedingungen der von ihm erwarteten Waren enthält, wie z.B. Bezeichnung (Name) und Menge der Waren, Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen;
            (3) Verkäufer - Leroma GmbH, Rosmarinstraße 12k in 40235 Düsseldorf, eingetragen beim
            Amtsgericht Düsseldorf HRB 55888, USt-IdNr.: DE328631044, vertreten durch Geschäftsführerin Marina Billinger
            (4) Käufer - jede Einheit, einschließlich einer juristischen Person, einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit oder einer natürlichen Person, die geschäftliche Aktivitäten ausübt, die Partei des Kaufvertrags ist und die Waren zu den in der Verkaufsvereinbarung und in den AVB festgelegten Bedingungen kauft;
            (5) Partei/Parteien - der Käufer oder der Verkäufer/der Käufer und der Verkäufer;
            (6) Waren - spezifische Produkte, die in der Bestätigung der Bestellung oder im Vertrag erwähnt werden
            (7) Verkaufsvereinbarung - ein Vertrag oder eine Bestellbestätigung auf dem Formular des Verkäufers, der insbesondere die wesentlichen Bedingungen angibt, auf deren Grundlage der Verkäufer dem Käufer die Waren verkauft und der Käufer sich verpflichtet, den Preis für die Waren zu zahlen;
            (8) Wesentliche Bedingungen - Name der Waren und ihre Beschreibung (Spezifikation) mit erforderlicher Dokumentation, Menge, Preis, Lieferdatum und Zahlungsdatum.

             

            2. Allgemeine Bedingungen
            (1) Diese AVB bilden einen wesentlichen Bestandteil jeder Verkaufsvereinbarung, unabhängig davon, ob die Verkaufsvereinbarung auf diese AVB Bezug nimmt.
            (2) Die Verkaufsvereinbarung muss die wesentlichen Informationen enthalten und beide Parteien müssen den Bedingungen zustimmen.
            (3) Ein Vertrag wird in Fällen verwendet, in denen der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, regelmäßig Waren innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu liefern. Der Vertrag muss die wesentlichen Bedingungen enthalten. Diese Vertragsvereinbarung muss vom Käufer unterschrieben und zurückgeschickt werden.
            (4) Die Bestellbestätigung wird in Fällen von Einmal-Lieferungen ausgestellt. Diese Bestellbestätigung muss nicht unterschrieben werden und schließt den Verkauf ab, wenn sie stillschweigend akzeptiert wird.

             

            3. Preis- und Zahlungsbedingungen
            (1) Der Preis für die Waren wird jeweils pro Maßeinheit oder Gewichtseinheit oder insgesamt für alle Waren in der Verkaufsvereinbarung bestimmt.
            (2) Wenn in der Verkaufsvereinbarung keine anderen Vereinbarungen über die Form und den Zahlungstermin getroffen wurden, sind die Parteien sich einig, dass die Zahlung des Preises spätestens drei Tage vor dem geplanten Versanddatum der Waren auf das Bankkonto des Verkäufers, das in der per E-Mail an die vom Käufer in der Verkaufsvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Rechnung angegeben ist, erfolgen wird.
            (3) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Zahlung auf dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
            (4) Im Falle einer Zahlungsverzögerung der Gesamtsumme oder eines Teils davon behält sich der Verkäufer unter Vorbehalt aller anderen Rechtsmittel, die durch das anwendbare Recht bereitgestellt werden, und des Anspruchs auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen, das Recht vor, einige oder alle der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
            a. Aussetzung der Erfüllung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer und insbesondere Zurückhaltung der Lieferung der Waren, die Gegenstand einer zwischen den Parteien geschlossenen Verkaufsvereinbarung sind oder Zurückhaltung anderer Leistungen, die aus einer Verkaufsvereinbarung oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien resultieren, bis der Preis für die Waren vollständig bezahlt wurde;
            b. Erhebung des Höchstzinses für Verzögerungen bei Geschäftstransaktionen aus dem unbezahlten Verkaufspreis der Waren für jeden Tag der Verzögerung;
            c. Meldung des Käufers an das Register der zahlungsunfähigen Schuldner oder an die Register der Schuldner, die von den Wirtschaftsinformationsbüros geführt werden, gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Rechts.

             

            4. Lieferung und Transport der Waren
            (1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Lieferung und den Transport von Waren im internationalen Handel sind die Parteien verpflichtet, die Incoterms 2020 anzuwenden, und im Inlandshandel sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der AVB und/oder der Verkaufsvereinbarung.
            (2) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zum in der Verkaufsvereinbarung angegebenen Ort und Datum abzuholen.
            (3) Im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Ware durch den Käufer aus Gründen, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers zu entladen und/oder die Ware nach dem Zeitpunkt ihrer Übernahme bis zum Zeitpunkt ihrer Abholung auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aussetzen und insbesondere die Freigabe der Waren, die von einer Verkaufsvereinbarung zwischen den Parteien erfasst sind, zurückhalten oder die Erfüllung anderer Leistungen, die sich aus einer Verkaufsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, zurückhalten, bis die Ware vom Käufer abgeholt wird.
            (4) Im Falle einer Verzögerung des Käufers bei der Abholung der Ware von mindestens 14 Tagen ab dem im Verkaufsvertrag angegebenen Lieferdatum und falls kein solches Datum im Verkaufsvertrag angegeben ist - ab dem vom Verkäufer angegebenen Datum, kann der Verkäufer den Verkaufsvertrag aufgrund des Verschuldens des Käufers ohne Festlegung eines zusätzlichen Datums kündigen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Brutto-Preises der nicht abgeholten Ware zu berechnen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entzieht dem Verkäufer nicht das Recht, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer geltend zu machen, die den Betrag der vereinbarten Vertragsstrafe übersteigen, nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts.
            (5) Im Falle einer Verzögerung bei der Lieferung der Ware an den Käufer, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware geliefert werden sollte, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten oder das geplante Lieferdatum auf ein anderes Datum zu verschieben, das durch die Umstände gerechtfertigt ist, jedoch nicht länger als 30 Tage. In diesem Fall hat der Käufer vor Ablauf der genannten 30-tägigen Frist kein Recht, den Verkaufsvertrag zu kündigen oder vom Verkäufer eine Entschädigung zu fordern, und ist nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, die sich aus dem Verkaufsvertrag ergeben, befreit.
            (6) Bei der Annahme der Waren sollte der Käufer den Zustand und die Menge der gelieferten Waren überprüfen, insbesondere deren Verpackung, Etiketten und andere von den Parteien vereinbarte Elemente auf Mängel und offensichtliche Abweichungen vom Verkaufsvertrag. Falls der Käufer keine Beanstandung gemäß Kapitel "Haftung, Beanstandungen und eingeschränkte Garantie", Punkt 1 des AVB und gemäß HGB §377 des deutschen Handelsgesetzbuches vorbringt, wird anerkannt, dass die Waren gemäß dem Verkaufsvertrag geliefert wurden, und der Käufer ist später nicht berechtigt, Ansprüche in Bezug auf den Zustand und die Menge der gelieferten Waren geltend zu machen. Die genaue Menge der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung kann um +/- 5% im Vergleich zur im Verkaufsvertrag angegebenen Menge abweichen, was nicht als Verstoß gegen den Verkaufsvertrag betrachtet wird.
            (7) Bei der Übergabe der Waren an den Käufer, und im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Waren durch den Käufer, für die der Verkäufer keine Verantwortung trägt - zum im Verkaufsvertrag angegebenen Liefertermin - geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder Schadens an den Waren vom Verkäufer auf den Käufer über.

             

            5. Haftung, Reklamation und eingeschränkte Garantie
            (1) Die Reklamation gemäß Kapitel 4 Punkt 7 der AVB muss unverzüglich nach Feststellung des Reklamationsgrundes an die E-Mail-Adresse des Verkäufers gesendet werden, die als Kontaktadresse des Verkäufers im Kaufvertrag angegeben wurde, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Lieferdatum der Waren gemäß HGB §377 des deutschen Handelsgesetzbuchs, unter Strafe der Ablehnung und des Verlusts des Rechts des Käufers, sich auf die in Kapitel 4 Punkt 7 der AVB genannten Umstände zu berufen. Der Käufer sollte nach Feststellung eines Mangels auch sofort den Verkäufer telefonisch über die im Kaufvertrag angegebene Kontakttelefonnummer kontaktieren und über den festgestellten Mangel informieren.
            (2) Die Reklamation muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels sowie Dokumentationen, die dessen Vorliegen bestätigen, mit genauer Angabe des betroffenen Teils der Waren und der Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer enthalten, wobei der Verkäufer nicht an den Inhalt des Antrags des Käufers gebunden ist.

             

            6. Force Majeure
            (1) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, insbesondere bei der Versendung und Lieferung der Waren sowie für Vertragsverletzungen, unangemessene Leistungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, ganz oder teilweise, und behält sich das Recht vor, die Erfüllung oder Aufhebung des Verkaufsvertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzuheben (innerhalb von 30 Tagen nach dem Auftreten eines der nachstehend genannten Ereignisse), einschließlich der Verschiebung des Liefertermins oder der Lieferung einer geringeren Menge von Waren als in der Verkaufsvereinbarung angegeben, wenn dies durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, extern sind, die der Verkäufer bei Abschluss der Verkaufsvereinbarung nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte und die hier als Force-Majeure-Ereignisse angesehen werden und insbesondere solche Phänomene und Ereignisse wie: Krieg (erklärt oder nicht erklärt), andere bewaffnete Aktionen, Invasion, Militärmanöver, terroristische Aktionen, Mobilmachung, Embargos, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder zivile Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Wirbelstürme, starker Wind, jede andere Naturkatastrophe, Streik oder anderer Arbeitskonflikt, Unfall beim Transport, Ausfall von Ausrüstung, Straßensperre, zeitliche Beschränkungen des LKW-, Bahn- oder Schiffsverkehrs, gesetzliche Änderungen, Epidemie, Pandemie und allgemeine Krankheit sowie andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen.
            (2) Die Bestimmungen über Force Majeure gelten auch für den Fall, dass Force Majeure bei einem der Vertragspartner des Verkäufers auftritt und den Verkäufer daran hindert, seine Verpflichtungen aus dem Verkaufsvertrag zu erfüllen.
            (3) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei jedem Auftreten von Force Majeure und dessen erwarteten Auswirkungen auf die Erfüllung des Verkaufsvertrags zu informieren.

             

            Stand: April 2023